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13.03.2025

GZO-Schuldenruf teils widerrufen

Das Bezirksgericht Hinwil hiess eine Beschwerde eines Anleihegläubigers gut. (Symbolbild)
Das Bezirksgericht Hinwil hiess eine Beschwerde eines Anleihegläubigers gut. (Symbolbild) Bild: pixabay.com
Nach dem superprovisorischen Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil mussten die Sachwalter des GZO Spital Wetzikon den Schuldenruf an Gläubiger der 170-Millionen-Anleihe widerrufen.

Gemäss Gerichtsbeschluss vom 5. März 2025 wurden die GZO-Sachwalter angewiesen, den Schuldenruf mit Bezug auf die Gläubiger der 170 Millionen Franken Anleihe per sofort zu widerrufen. Den entsprechenden teilweisen Widerruf publizierte die Kanzlei Wenger Plattner aus Küsnacht auf der GZO-Sachwalter-Website.

Die Sachwalter, es sind dies Stephan Kesselbach und Brigitte Umbach-Spahn, haben im Nachlassverfahren der GZO AG Spital Wetzikon am 20. Februar 2025 alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen anzumelden (wir berichteten). Darin wurden die Anleihegläubiger aufgefordert, ihre Forderungen durch Einlieferung der entsprechenden Obligationstitel in das Depot der Sachwalter bei der Zürcher Kantonalbank nachzuweisen. Oder anders gesagt: Die Anleihegläubiger hätten gemäss dem Schuldenruf ihre Titel nur nachweisen können, wenn sie sie auf das Depot der Sachwalter übertragen hätten.

Direkter formuliert es die Finanzplattform insideparadeplatz.ch: «Sie wollte die Besitzer der 170 Millionen Franken-Anleihe, die das GZO nicht zurückzahlen kann, dazu zwingen, ihre Titel bei ihr einzureichen.» Damit hätte sich für die Anleihegläubiger kein Markt mehr gegeben, «die Titel wären nicht mehr öffentlich handelbar gewesen», so insideparadeplatz.ch.

Mögliche Ungleichbehandlung

Das wollte sich Gianluca Ferrari von Clearway Capital Partners, der die Gläubigerinteressengemeinschaft GZO Creditor Group anführt, nicht bieten lassen. Er reichte Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil ein. Mit Erfolg: Das Bezirksgericht Hinwil ist nach Einsicht in die Beschwerdeschrift unter anderem zur Auffassung gelangt, es könnte eine Ungleichbehandlung der Anleihegläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern vorliegen.

Es hat deshalb mit Beschluss vom 5. März 2025 die Sachwalter superprovisorisch angewiesen, den Schuldenruf in Bezug auf die Anleihegläubiger per sofort zu widerrufen. Der entsprechende Widerruf wurde im Handelsamtsblatt publiziert.

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts bleibt den Bond-Holdern somit die Kontrolle über ihre Titel. Doch das verschärfe die Lage für die Chefs des GZO und die Aktionärsgemeinden, so insideparadeplatz.ch.

«Bewährte Praxis»

In einer Medienmitteilung verteidigt die Kanzlei ihr Vorgehen: «Die Sachwalter haben für die Anleihegläubiger dieses Vorgehen gewählt, da es im Hinblick auf das weitere Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Auswertung des Abstimmungsergebnisses zum geplanten Nachlassvertrag, hohe Sicherheit bietet und sich zudem in der Praxis bewährt hat.»

Wie insideparadeplatz.ch schreibt, war Wenger Plattner auch Sachwalter beim Swissair-Konkurs und habe damals 220 Millionen Franken daran verdient.

Szenario à la Swissair?

insideparadeplatz.ch findet zu diesem «bewährten Prozess» klare Worte:  «Wenger Plattner verdiente am Swissair-Konkurs 220 Millionen Franken. Ebenfalls richtig kassieren möchten die Sachwalter von Küsnacht in der Spital-Causa.»

Schuldenruf übriger Gläubiger bleibt bestehen

Die Sachwalter und die GZO AG erhalten nun Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. Danach wird das Bezirksgericht über die Beschwerde bzw. über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Anleihegläubiger entscheiden.

«Der Widerruf des Schuldenrufs betrifft ausschliesslich die Anleihegläubiger der CHF 170 Millionen Anleihe der GZO AG (ISIN CH0240109618)», betont Wenger Plattner. «In Bezug auf die übrigen Gläubiger findet kein Widerruf statt und der Schuldenruf vom 20. Februar 2025 bleibt bestehen.» Diese Gläubiger haben eine Frist bis 20. März 2025, um ihre Forderungen bei den Sachwaltern schriftlich anzumelden. Nur wenn sie dies tun, sind sie bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag stimmberechtigt.

Barbara Tudor, Zürioberland24 / Linth24