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Gast-Kommentar
Kolumne
06.06.2025
06.06.2025 20:58 Uhr

Erbvertrag versus Testament

Ein Testament kann man grundsätzlich selbst erstellen.
Ein Testament kann man grundsätzlich selbst erstellen. Bild: Archiv
Finanzexperte Peter Tiggelers erklärt, worin sich Testament und Erbvertrag unterscheiden, welche Fallstricke zu vermeiden sind – und warum es sich lohnt, früh Klarheit zu schaffen.

Leider erleben wir auch in der heutigen Zeit oft, dass nach dem Tod einer Person vieles ungeklärt ist. Dies kann zu unangenehmen Situationen für die Hinterbliebenen führen. Gedanken an den Tod sind meist unangenehm, werden hinausgezögert oder am liebsten verdrängt. Doch das Leben schreibt seine eigenen Geschichten – und Menschen können auch völlig unerwartet und im jungen Alter von uns gehen.

Der letzte Wille ist nicht nur für Paare mit Kindern eine wichtige Angelegenheit, sondern für jeden Menschen. Auch ledige Personen ohne Partner oder Kinder sollten ihr Recht wahrnehmen und ihre Wünsche festhalten und regeln.

Die gesetzlichen Standardgrundlagen können von den eigenen Wunschvorstellungen abweichen: Die Berücksichtigung des «Göttikindes», des beliebten Vereins oder einer zu Lebzeiten unterstützten gemeinnützigen Organisation ist oft im gesetzlichen Erbgang nicht vorgesehen.

Peter Tiggelers aus Herisau schreibt für stgallen24 und mehrere Partnerportale eine monatliche Finanzkolumne. Bild: finanzagentur-tiggelers.ch

Das Wichtigste jedoch ist, dass der letzte Wille in einer ohnehin schwierigen Zeit für vollkommene Klarheit sorgt. Die Zeit der Trauer sollte nicht zu einem weiteren Kraftakt mit Behörden, hinterbliebenen Familienmitgliedern oder Liebsten werden.

Ehe- und Erbvertrag

Für Ehepaare können wir den Ehe- und Erbvertrag als gute Lösung empfehlen. Bei Wohneigentum, Eigentum von Liegenschaften und Grundstücken oder Vermögen ist ein Erbvertrag das Richtige. Mit diesem können Sie den überlebenden Partner am besten schützen und absichern.

Bei Ehepaaren ist es wichtig zu wissen, dass im Todesfall die güterrechtliche Auseinandersetzung einer Ehescheidung gleichkommt. Im Anschluss erfolgt der Erbgang. Somit hat das eheliche Versprechen «bis dass der Tod uns scheidet» auch hier eine konkrete Bedeutung.

Das Testament

Für Konkubinatspartner und ledige Personen bietet ein Testament die Möglichkeit, den letzten Willen zu regeln. Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Erbvertrag und dem Testament ist, dass ein Testament einseitig geändert werden kann.

Für Änderungen in einem Erbvertrag werden hingegen beide Ehepartner benötigt. Für einen Erbvertrag ist der Gang zu einem Spezialisten wie einem Notar oder Anwalt unumgänglich.

Ein Testament kann man grundsätzlich selbst erstellen. Da die gesetzlichen Vorgaben aber unbedingt eingehalten werden müssen, empfehlen wir den Gang zu einem Notar oder zumindest die Beglaubigung des Testaments.

Auch die Aufbewahrung der Unterlagen sollte gut geregelt sein: Informieren Sie die Personen Ihres Vertrauens, wo sich Ihre Unterlagen befinden. Leider erleben wir auch Fälle, in denen die Wünsche im Todesfall zwar geregelt waren, aber schlichtweg nicht oder zu spät gefunden wurden.

Etwas Wichtiges zum Schluss

Bedenken Sie, dass der Tod – sei es für jung oder alt, unerwartet oder erwartet – zwar unumgänglich ist, ein Erbvertrag wie auch ein Testament jedoch jederzeit abgeändert oder angepasst werden kann.

Aus Erfahrung können wir sagen, dass die Regelung des Nachlasses auch Ihnen ein gutes Gefühl gibt und eine Last von den Schultern nimmt.

Peter Tiggelers