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Gast-Kommentar
Kolumne
04.04.2025
04.04.2025 11:18 Uhr

Finanz-Absicherung in Konkubinat

Zwischen Ehe und Konkubinat gibt es vor allem im finanziellen Sinn teils schwerwiegende Unterschiede, wie Finanzexperte Peter Tiggelers zeigt. (Symbolbild)
Zwischen Ehe und Konkubinat gibt es vor allem im finanziellen Sinn teils schwerwiegende Unterschiede, wie Finanzexperte Peter Tiggelers zeigt. (Symbolbild)
Heute leben viele Paare in einer Lebensgemeinschaft definiert als Konkubinat. Wichtig: Konkubinat ist keine Ehe! Über finanzielle Unterschiede klärt Experte Peter Tiggelers auf.

BVG/Pensionskasse: Im Gegensatz zu einer Ehe, ist es zwingend die Hinterbliebenenleistung für ihren Konkubinatspartner bei ihrer Pensionskasse zu regeln. Die genauen Voraussetzungen sind im BVG-Reglement geregelt. Die minimalen Voraussetzungen sind, dass das Paar mindestens fünf Jahre zusammenlebt, eine finanzielle Unterstützung besteht und/oder das Paar für ein gemeinsames Kind sorgt.

Wichtig: Die Konkubinatspartner erleichtern sich das Leben erheblich, wenn Sie zu Lebzeiten bei Ihrer Pensionskasse eine sogenannte Begünstigungserklärung beantragen und einreichen. Ohne eine Begünstigungserklärung besteht ein erhebliches Risiko, dass der überlebende Partner leer ausgeht. 

Peter Tiggelers aus Herisau schreibt für stgallen24 und mehrere Partnerportale eine monatliche Finanzkolumne. Bild: finanzagentur-tiggelers.ch

Sollte zu Lebzeiten keine Begünstigung geregelt worden sein, sollte der überlebende Partner seine Ansprüche innert drei Monaten nach Versterben des Partners bei der Pensionskasse geltend machen. Erbrecht: Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen oder geschützten Erben. Zum Schutz des Partners sollte der Nachlass unbedingt geregelt werden.

Erhebliche Erbschaftssteuern im Konkubinat 

Erbschaftssteuern: Im Gegensatz zu Ehepartnern, fallen bei Erbschaften an einen Konkubinatspartner erhebliche Erbschaftssteuern an. Auch kantonal sind erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. Im Kanton St.Gallen gilt aktuell ein Steuerfreibetrag von 25'000 Franken und ein Steuersatz von zehn Prozent für Konkubinatspartner. Gut informieren vermeidet Sorgen und böse Überraschungen. Tipp: Hohe Steuern oder Streitigkeiten mit übrigen Erben können vermieden werden über die freie Vorsorge in der Säule drei (Variante 3B). 

Eine Lebensversicherung basierend auf Todesfallrisiken in der Variante 3B bietet eine sehr gute Absicherung. Die Prämie ist zwar nicht oder nur teilweise absetzbar von der Einkommenssteuer, dafür ist die Auszahlung steuerfrei und noch viel wichtiger: Das Kapital fällt ausserhalb des Nachlasses und kann nicht durch übrige Erben als Anspruch oder Ausgleich geltend gemacht werden.

Konkubinatspaare mit Wohneigentum sollten diese Möglichkeit besonders gut in Betracht ziehen, um sich gegenseitig zu schützen. 

Konkubinatsvertrag sehr empfehlenswert

Konkubinatsvertrag: Einen solchen Vertrag können wir sehr empfehlen. In einem Konkubinatsvertrag werden die finanziellen Verhältnisse, Besitz- und Eigentümer klar geregelt. Auch gegenüber Drittpersonen, Institutionen und Behörden, kann ein Konkubinatsvertrag das Leben erleichtern.

Peter Tiggelers