Sollte zu Lebzeiten keine Begünstigung geregelt worden sein, sollte der überlebende Partner seine Ansprüche innert drei Monaten nach Versterben des Partners bei der Pensionskasse geltend machen. Erbrecht: Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen oder geschützten Erben. Zum Schutz des Partners sollte der Nachlass unbedingt geregelt werden.
Erhebliche Erbschaftssteuern im Konkubinat
Erbschaftssteuern: Im Gegensatz zu Ehepartnern, fallen bei Erbschaften an einen Konkubinatspartner erhebliche Erbschaftssteuern an. Auch kantonal sind erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. Im Kanton St.Gallen gilt aktuell ein Steuerfreibetrag von 25'000 Franken und ein Steuersatz von zehn Prozent für Konkubinatspartner. Gut informieren vermeidet Sorgen und böse Überraschungen. Tipp: Hohe Steuern oder Streitigkeiten mit übrigen Erben können vermieden werden über die freie Vorsorge in der Säule drei (Variante 3B).
Eine Lebensversicherung basierend auf Todesfallrisiken in der Variante 3B bietet eine sehr gute Absicherung. Die Prämie ist zwar nicht oder nur teilweise absetzbar von der Einkommenssteuer, dafür ist die Auszahlung steuerfrei und noch viel wichtiger: Das Kapital fällt ausserhalb des Nachlasses und kann nicht durch übrige Erben als Anspruch oder Ausgleich geltend gemacht werden.
Konkubinatspaare mit Wohneigentum sollten diese Möglichkeit besonders gut in Betracht ziehen, um sich gegenseitig zu schützen.
Konkubinatsvertrag sehr empfehlenswert
Konkubinatsvertrag: Einen solchen Vertrag können wir sehr empfehlen. In einem Konkubinatsvertrag werden die finanziellen Verhältnisse, Besitz- und Eigentümer klar geregelt. Auch gegenüber Drittpersonen, Institutionen und Behörden, kann ein Konkubinatsvertrag das Leben erleichtern.