Vergangene Woche teilte die GZO AG mit, dass vier Anleihensgläubiger, die gemeinsam über eine Kapitalbeteiligung von 6.56 % verfügen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung verlangen. Auf das Begehren wollte die GZO nicht eingehen. Sie begründete dies damit, dass man die vier Gläubiger mit ihren gewünschten Änderungen gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern einseitig bevorteilen würde.
Gläubiger haben das Recht zu Versammlung
Gestern Montag informierte die GZO AG, dass sie «an einem konstruktiven Dialog mit allen Stakeholdern, namentlich auch mit sämtlichen Gläubigern» interessiert sei.
Wie es auf Anfrage von Zürioberland24 bei der GZO AG heisst, haben die Anleihensgläubiger der «GZO Creditor Group» aufgrund ihres Nennbetrags der Anleihe gesetzlich das Recht auf die Durchführung einer Gläubigerversammlung. Die GZO AG anerkenne dieses Recht der Anleihensgläubiger selbstverständlich.
An der ablehnenden Beurteilung der gestellten Anträge ändere sich aber nichts.
Innerhalb von 20 Tagen ab Einreichung des Antrags der vier Anleihensgläubiger vom 17. Juli 2024, werde die GZO AG in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu einer Gläubigerversammlung einladen.