Schweres Geschütz fährt das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO auf im Zusammenhang mit dem der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Öffentliche Hallenbäder sind nicht anspruchsberechtigt. Angeblich sei überhaupt kein Betriebs- und Konkursrisiko vorhanden, da bei der Erbringung von öffentlichen Leistungen allfällige Verluste aus öffentlichen Mittel gedeckt sind. Es müsse im Einzelfall nachgewiesen werden, dass eine unmittelbare Entlassung von Mitarbeitenden verhindert werden kann.
Der Betrieb des Hallenbads Schmerikon kann lediglich beim Schulschwimmen als öffentliche Aufgabe betrachtet werden. Ansonsten erfüllt die Gemeinde Schmerikon eine freiwillige Dienstleistung für alle Menschen in der Region, die auf keiner gesetzlichen Grundlage basiert.
Es besteht sehr wohl ein zwar nicht unmittelbares, aber doch nicht zu vernachlässigendes Betriebsrisiko, nämlich dann, wenn die Schmerkner Bürgerschaft überdrüssig wird, für die ganze Region jährlich rund 5% ihres Steueraufkommens für den Anlagenbetrieb aufzubringen, um dann noch zusätzlich bei Kurzarbeit, analog wie bei der Vergabe von Sporttoto-Geldern, als kommunaler Betreiber schwerstens benachteiligt zu werden.
Aufgrund des Ausschlusses auf KAE wird den Schulträgern der Ausfall des Schulschwimmens nicht erlassen. Dies muss als ein Akt der Solidarität der Schulen für die Erbringung des öffentlichen Auftrages seitens der Gemeinde Schmerikon betrachtet werden.