Warnung des Gemeinderats: Das Lesen dieses Textes kann Spuren von Müssen enthalten.
Pro memoria
Der Gemeinderat hat dieses Reglement 2018 im Rahmen einer gesetzlichen Vorschrift erlassen. Es dient der Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen.
Auf die Inkraftsetzung, sprich auf den 1. Januar 2019, ist die dazugehörige Reserve mit rund Fr. 1,24 Mio. geäufnet worden. Die Reserve darf höchstens 20 % des Neuwerts der Liegenschaften im Finanzvermögen betragen und wird nicht verzinst.
Zur Erklärung: Liegenschaften der öffentlichen Hand werden dann ins Finanzvermögen eingelegt resp. als Finanzvermögen behandelt, wenn sie nicht für unmittelbare Aufgaben der Gemeinde selbst benötigt werden, sondern als Anlagevermögen, das verkauft oder genutzt werden kann, um Einnahmen zu generieren.
Auslöser Nachtrag
Der Kauf der Liegenschaft Gasterstrasse 19, sprich des ehemaligen Pflegezentrums (PZL), stellt die Budgetierung vor ausserordentliche Herausforderungen – dies nicht nur wegen der hohen Beträge bzgl. Buchwerten im Finanzvermögen und den daraus folgenden Mieterträgen – sondern vor allem wegen den Bestimmungen im Reglement über die Reserve Werterhaltung Finanzvermögen. Denn das Reglement enthält keine adäquate Regelung, wie der Kauf von Liegenschaften behandelt werden soll, die zwar mit hohem Neuwert ins Finanzvermögen gelangen, aber vollständig umgenutzt oder gar abgerissen werden sollen.
Änderungen im Reglement
Die Gemeindeverwaltung hat folgende Änderungen im bestehenden Reglement als Lösung vorgeschlagen:
1. Ansatzkorrektur Neuwert in Art. 2: Neu sollen nicht länger 2, sondern neu lediglich 1 Prozent des Neuwerts der Liegenschaften in die Unterhaltsreserve eingelegt werden mit folgender Begründung:
- Der Bestand der Reserve per 31. Dezember 2023 (vor Kauf des PZL) lag bereits beim Maximum von 20 % (Fr. 1,43 Mio.).
- Vor Anwendung des neuen Rechnungsmodells für St.Galler Gemeinden (RMSG) wurde jeweils auch nur 1 % in die damalige Reserve gelegt.
- Mit 1 % ist bei der Liegenschaft Gasterstrasse 19 eine ausgeglichene Rechnung zu erwarten (Bruttoertrag CHF 350'000 minus Betriebs- und Unterhaltskosten CHF 50'000, Zinsen CHF 70'000 und Reserveeinlage CHF 200'000).
- Die Äufnung der Reserve dient allfälligen grösseren Unterhaltskosten oder bei einem späteren Gebäudeabbruch dem Ausgleich im Sinn einer Bilanzkorrektur (Wertminderung der Liegenschaft).
- Sofern keine Mieterträge erzielt werden (können), muss die Reserve nicht geäufnet werden.
2. Ansatzkorrektur Wertsteigerung in Art. 6: Neu sollen nicht länger 20, sondern neu 100 Prozent der Wertsteigerung der Finanzanlagen in die Wertschwankungsreserve eingelegt werden mit folgender Begründung:
- Gemäss Kanton sind 100 % die Regel. Wertsteigerungen sind erfolgswirksam und können durch die Reservebildung geglättet (20 %) oder aber auch ganz ausgeglichen werden (100 %). Wertverluste werden durch Reservebezüge auch zu 100 % ausgeglichen.
- Bei wechselnden Wertanpassungen (einmal Steigerung und dann wieder Senkung, z.B. bei den Aktienwerten) würde die Reserve laufend an Wert verlieren.
Fakultatives Referendum
Der Gemeinderat hat die Änderungen mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission für richtig erachtet und die Kanzlei mit der Durchführung des fakultativen Referendumsverfahrens betraut.
Dieses findet zeitgleich mit jenem zum 1. Nachtrag zum Energiereglement statt, und zwar vom 3. Juni bis 2. Juli 2025. Ein allfälliges Referendumsbegehren ist – nach Reglement getrennt – dem Gemeinderat Uznach vor Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.