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28.07.2024
29.07.2024 06:22 Uhr

PZL: Asylvermietung nicht korrekt

Bild: Linth24
Der Zweckverband für das Pflegezentrum Linth (PZL) hat seine eigenen Statuten verletzt, als er das PZL-Gebäude in Uznach für Asylbewerber vermietete.

Die Firma BDO AG ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaften der Schweiz. Sie hat 35 Filialen und eine davon in St.Gallen.

Diese BDO-Zweigstelle erhielt von der Geschäftsprüfungskommission Uznach den Auftrag, abzuklären, welche Rolle der «Zweckverband Pflegezentrum Linth» bei der Pleite des Pflegezentrums Linth (PZL) spielte. (Der ganze Untersuchungsbericht veröffentlichen wir hier am Ende des Artikels).

Die Pleite des PZL

Die Wirtschaftsprüfer halten fest, dass der Zweckverband PZL den Betrieb im Gebäude in Uznach nach jahrelanger Fehlwirtschaft einstellen musste. Im Untersuchungsbericht steht dazu: «Der Beschluss war betriebswirtschaftlich geboten, da die verfügbare Liquidität bis Frühjahr 2022 aufgebraucht gewesen wäre und somit die Zahlungsunfähigkeit drohte.»

Wäre der Betrieb nicht eingestellt worden, hätten die im Zweckverband zusammengeschlossenen Linth-Gemeinden das Defizit tragen müssen.

Allerdings erhält der Zweckverband für seinen Beschluss, nur einen «Freispruch zweiter Klasse». Im Bericht steht dazu: So «ist der Beschluss, den operativen Betrieb des Pflegezentrums einzustellen, als nicht rechtswidrig zu beurteilen.» Bei einem «Freispruch erster Klasse» hätte es geheissen: «Der Beschluss war rechtlich einwandfrei».

Nicht korrekte Asyl-Vermietung

Ganz deutlich wird die Kritik der Prüfer beim Thema «Vermietung des PZL». Bekanntlich hat der Zweckverband das Gebäude einer kantonal tätigen Organisation vermietet, welche sich um die Unterbringung von Flüchtlingen bemüht. Der Zweckverband – in dem Gemeindepräsidenten und auch Juristen sitzen – hat hier gegen die eigenen Statuten verstossen.

Die Prüfer der BDO halten dazu fest: «Die Vermietung der Liegenschaft des Zweckverbandes an den Kanton für den Betrieb eines Zentrums mit Integrationscharakter für Asylsuchende widerspricht allerdings der Zweckbestimmung des Verbandes (Artikel 3 Vereinbarung Zweckverband).»

Auch dass der Gemeinderat Uznach der Vermietung zustimmte, decke diese Fehlleistung nicht.

Der Zweckverband schuf illegal Fakten

Auf jeden Fall nicht korrekt war es, das PZL gleich für mehrere Jahre an die Asylorganisation zu vermieten. Vertretbar gewesen wäre nur eine kurzfristige Vermietung. Die Prüfer schreiben: «Allenfalls ist der Standpunkt vertretbar, dass der Abschluss des Mietvertrags im Sinner einer Zwischennutzung und zur Schadenminderung für die beschränkte Zeit zulässig ist.»

Die im Zweckverband zusammensitzenden Gemeindepräsidenten haben sich darüber hinweggesetzt und Tatsachen geschaffen.

Die Prüfer halten in ihrem Schlusssatz fest, dass diese geschaffenen Fakten nicht mehr umzustossen seien, den «Vertrag ist Vertrag» oder wie es im BDO-Bericht heisst: «Auch wenn der Mietvertrag mit dem Kanton nicht hätte abgeschlossen werden dürfen, würde dies an seiner zivilrechtlichen Gültigkeit allerdings nichts ändern.»

Mario Aldrovandi, Linth24