Gemäss Strassengesetz des Kantons St.Gallen werden die öffentlichen Strassen und Wege auf einem Gemeindestrassenplan dargestellt und je nach Zweckbestimmung in verschiedene Klassen eingeteilt.
Wirkung
Die Widmung gemäss Strassenplan regelt die Zuständigkeit sowie den Unterhalt für das Werk. Je höher der Nutzungsanteil durch die Allgemeinheit, desto höher wird die Strasse bzw. der Weg klassiert.
Für den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse ist die Gemeinde zuständig, in der Regel liegen diese auch in deren Eigentum. An Strassen dritter Klasse, welche der übrigen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft dienen, besorgen die anstossenden Grundeigentümer den Unterhalt.
Bei den Wegen liegt die Zuständigkeit für Wege erster Klasse bei der Gemeinde, für Wege zweiter und dritter Klasse bei den Eigentümern, wobei Wege dritter Klasse keinen Unterhalt erfordern.
Überarbeitung
Die Gemeinden des Kantons St.Gallen sind verpflichtet, ihre Strassenpläne zusammen mit der Ortsplanungsrevision bis spätestens 2027 zu erneuern.
Dabei wird der Plan der aktuellen amtlichen Vermessung sowie dem effektiven Verlauf im Gelände angepasst. Gleichzeitig überprüft die Gemeinde die Klassierungen aller Strassen und Wege und nimmt wo nötig Korrekturen vor.
Wirken Sie schriftlich oder online mit
Der aktuelle Stand des neuen Strassenplans wird der Bevölkerung vom 18. Oktober bis 16. November 2021 zur Mitwirkung unterbreitet.
Die Unterlagen liegen in diesem Zeitraum im Eingangsbereich Gemeindehaus, Dorfstrasse 5, auf oder sind unter mitwirken-kaltbrunn.ch einsehbar.
Bemerkungen, Hinweise oder Stellungnahmen können schriftlich an den Gemeinderat, oder direkt online in der Strassenplankarte erfolgen.
Am 10. November ab 16 Uhr finden ausserdem Sprechstunden statt. Anmeldungen für ein persönliches Gespräch sind bis am 5. November an gemeinde@kaltbrunn.ch zu richten.
Weitere Schritte
Die Gemeinde wird die Rückmeldungen prüfen und die nötigen Änderungen in das weitere Verfahren einfliessen lassen. Ein Rechtsanspruch für die Berücksichtigung der Anliegen besteht nicht, da es sich bei der Mitwirkung nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt.
Die Möglichkeit zur Einsprache mit Rekursmöglichkeit besteht im öffentlichen Auflageverfahren, welches voraussichtlich im Frühling 2022 durchgeführt wird.