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Amden
18.10.2025

Schutz für neu entdeckte Höhle

Vorderer Bereich der Höhle. Mittlerweile sollen «unseriöse Forscher» mindestens eine der Tropfstein-Formationen mittels Werkzeug entfernt haben.
Vorderer Bereich der Höhle. Mittlerweile sollen «unseriöse Forscher» mindestens eine der Tropfstein-Formationen mittels Werkzeug entfernt haben. Bild: Youtube/@aktivdienst9822 (Screenshot)
Im Ammler Gebiet Muslen oberhalb der Betliserstrasse wurde im Felsband eine Karsthöhle entdeckt. Der Gemeinderat verfügt den Schutz der Höhle und verbietet ab sofort den Zutritt.

Anfangs September 2025 wurde die Politische Gemeinde Amden durch eine Privatperson darüber informiert, dass (nach dem Starkregenereignis vom 19. August 2022) im Felsband oberhalb der Betliserstrasse, ca. 100 Meter östlich der Druckwasserleitung des Stausees Muslen (auf dem Grundstück Nr. 1'037), eine Karsthöhle entdeckt worden ist. Seit der Entdeckung wird die Karsthöhle von verschiedenen Personen erforscht. Informiert wurde die Gemeinde deshalb, weil die Person, welche die Höhle entdeckt hatte, der Meinung ist, dass die Höhle geschützt werden sollte, und sie von den kantonalen Amtsstellen, die sie diesbezüglich kontaktiert hatte, an die Politische Gemeinde Amden verwiesen wurde.

Geschützt werden sollte die Höhle nach Meinung der Person deshalb, weil sich in der Höhle einzigartige Sinterstrukturen befinden, die zum Teil bereits durch «unseriöse» Forscher zerstört worden seien. So sei beispielsweise ein Stalagnat (ein Stalaktit, der mit dem darunterliegenden Stalagmit zusammengewachsen ist), welcher sich im vorderen Bereich der Höhle befand und der den weitern Zugang zur Höhle erschwert hatte, bereits mit Werkzeug entfernt worden. Ausserdem seien schon erste Videos zur Höhle auf der Plattform «Youtube» aufgeschaltet, was dazu führen könnte, dass weitere unseriöse Personen die Höhle erforschen und die Sinterstrukturen zerstören könnten.

Einzigartige Stalaktiten, weitere Tropfsteine und ein Sinterbecken mit Wasser im hinteren Bereich der Höhle, die die Gemeinde «Muslenspalt» nennt. Bild: Youtube/@aktivdienst9822 (Screenshot)

Schutzerwägungen für Höhle mit einzigartigen Sinterstrukturen

Abklärungen haben ergeben, dass Höhlen, wie die neue entdeckte Höhle in der Nähe des Stausees Muslen, als Geotope in die Schutzverordnung aufgenommen und als solche unter Schutz gestellt werden können. In der neu entdeckten Höhle befinden sich einzigartige Sinterstrukturen, die schützenswert sind und die zerstört oder beschädigt werden könnten, falls die Höhle weiterhin durch nicht-fachkundige Personen begangen und erforscht wird.

Betreffend Aufnahme der Höhle als Geotop in die Schutzverordnung besteht entweder die Möglichkeit, die Höhle im Rahmen der gerade gestarteten Überarbeitung der kommunalen Schutzverordnung in das Schutzverzeichnis aufzunehmen. Bis die überarbeitete Schutzverordnung (und somit auch der Schutz für die Höhle) in Kraft tritt, dürften aber noch zwei bis drei Jahre vergehen. Während dieser Zeit wäre die Höhle nicht geschützt. Die zweite Möglichkeit, die Höhle als Schutzobjekt in die kommunale Schutzverordnung aufzunehmen, wäre ein Einzelnachtrag zur aktuellen Schutzverordnung. Auch dieser Prozess würde aber mehrere Monate dauern und die Höhle wäre während dieser Zeit nicht geschützt.

Zusätzlich zu den Bestimmungen des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes ist der Schutz von Natur und Landschaft im Kanton St.Gallen auch im kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) geregelt. Das PBG hält dazu folgendes fest:

Art. 128 Schutzmassnahmen

¹Die politische Gemeinde trifft Schutzmassnahmen durch:

  • a) Ausscheidung von Schutzzonen und den Erlass von Schutzzonenvorschriften;
  • b) Erlass von Schutzverordnungen, die in der Regel für das ganze Gemeindegebiet gelten;
  • c) Erlass von Schutzverfügungen

²[…]

Art. 129 Eigentumsbeschränkungen

¹Schutzzonenvorschriften sowie Schutzverordnungen und Schutzverfügungen legen Eigentumsbeschränkungen fest. Sie regeln zulässige Nutzung und Zutritt. Die zuständige Gemeindebehörde trifft bei Missachtung die nötigen Massnahmen.

²[...]

Im Handbuch zum PBG ist zum Artikel 128 PBG festgehalten, dass die Gemeinden ihre Schutzmassnahmen in erster Linie durch Erlass von Schutzverordnungen mit Geltung für das ganze Gemeindegebiet und nur ergänzend und in Ausnahmefällen Schutzzonen mit entsprechenden Schutzvorschriften ausscheiden oder Schutzverfügungen erlassen. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Schutzverordnung ist deshalb zu prüfen, ob die neu entdeckte Höhle als Schutzobjekt in die Schutzverordnung der Gemeinde aufgenommen werden soll oder nicht. Um die Höhle bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu schützen, ist für die Höhle vorsorglich und bis auf weiteres eine Schutzverfügung zu erlassen. Als geeignete Schutzmassnahme ist das Betreten der Höhle bis auf weiteres zu untersagen und den Zutritt nur mit Ausnahmebewilligung der Gemeinde zu erlauben. Die Kompetenz für den Erlass von Ausnahmebewilligungen ist der Gemeinderatskanzlei zu übertragen. Da sich das Verbot an die Allgemeinheit richtet, ist die Schutzverfügung nicht nur der Eigentümerin (der Ortsgemeinde Amden) zu eröffnen, sondern auch auf der kantonalen Publikationsplattform zu publizieren.

Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die erlassende Behörde nach Art. 101. Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen. Unbestrittenermaßen besteht aufgrund der Tatsache, dass die Höhle bereits begangen wird, eine grosse Gefahr, dass die Höhle weiter beschädigt werden kann. Die Verfügung ist deshalb ab sofort zu vollstrecken bzw. das Betreten der Höhle ist per sofort zu verbieten. Es ist angezeigt, allfälligen Rekursen gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 51. Abs. 1 und Art. 101 Abs. 2 VRP).

Beschluss

  1. Gestützt auf Art. 128 ff. PBG wird der Zugang zur Karststeinhöhle «Muslenspalt» auf dem Grundstück Nr. 1'037 per sofort und bis auf Widerruf verboten. Diese Schutzverfügung gilt längstens bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der kommunalen Schutzverordnung.
  2. Die Gemeinderatskanzlei wird beauftragt, ein entsprechendes Verbotsschild herzustellen und beim Eingang der Höhle montieren zu lassen.
  3. Der Gemeinderatskanzlei wird im Sinn der Erwägungen die Kompetenz erteilt, auf begründetes Gesuch hin Ausnahmebewilligungen für das Betreten der Höhle zu erteilen.
  4. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  5. Die Gemeinderatskanzlei wird beauftragt, diese Schutzverfügung im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Amden (der kantonalen Publikationsplattform) zu publizieren sowie auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.

Rechtsmittel gegen Verfügung

Gegen diese Verfügung kann innert 14 Tagen seit deren Zustellung / Veröffentlichung beim Bau-und Umweltdepartement des Kantons St.Gallen Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.

Gemeinderat Amden / Redaktion Linth24