Schutzerwägungen für Höhle mit einzigartigen Sinterstrukturen
Abklärungen haben ergeben, dass Höhlen, wie die neue entdeckte Höhle in der Nähe des Stausees Muslen, als Geotope in die Schutzverordnung aufgenommen und als solche unter Schutz gestellt werden können. In der neu entdeckten Höhle befinden sich einzigartige Sinterstrukturen, die schützenswert sind und die zerstört oder beschädigt werden könnten, falls die Höhle weiterhin durch nicht-fachkundige Personen begangen und erforscht wird.
Betreffend Aufnahme der Höhle als Geotop in die Schutzverordnung besteht entweder die Möglichkeit, die Höhle im Rahmen der gerade gestarteten Überarbeitung der kommunalen Schutzverordnung in das Schutzverzeichnis aufzunehmen. Bis die überarbeitete Schutzverordnung (und somit auch der Schutz für die Höhle) in Kraft tritt, dürften aber noch zwei bis drei Jahre vergehen. Während dieser Zeit wäre die Höhle nicht geschützt. Die zweite Möglichkeit, die Höhle als Schutzobjekt in die kommunale Schutzverordnung aufzunehmen, wäre ein Einzelnachtrag zur aktuellen Schutzverordnung. Auch dieser Prozess würde aber mehrere Monate dauern und die Höhle wäre während dieser Zeit nicht geschützt.
Zusätzlich zu den Bestimmungen des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes ist der Schutz von Natur und Landschaft im Kanton St.Gallen auch im kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) geregelt. Das PBG hält dazu folgendes fest:
Art. 128 Schutzmassnahmen
¹Die politische Gemeinde trifft Schutzmassnahmen durch:
- a) Ausscheidung von Schutzzonen und den Erlass von Schutzzonenvorschriften;
- b) Erlass von Schutzverordnungen, die in der Regel für das ganze Gemeindegebiet gelten;
- c) Erlass von Schutzverfügungen
²[…]
Art. 129 Eigentumsbeschränkungen
¹Schutzzonenvorschriften sowie Schutzverordnungen und Schutzverfügungen legen Eigentumsbeschränkungen fest. Sie regeln zulässige Nutzung und Zutritt. Die zuständige Gemeindebehörde trifft bei Missachtung die nötigen Massnahmen.
²[...]
Im Handbuch zum PBG ist zum Artikel 128 PBG festgehalten, dass die Gemeinden ihre Schutzmassnahmen in erster Linie durch Erlass von Schutzverordnungen mit Geltung für das ganze Gemeindegebiet und nur ergänzend und in Ausnahmefällen Schutzzonen mit entsprechenden Schutzvorschriften ausscheiden oder Schutzverfügungen erlassen. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Schutzverordnung ist deshalb zu prüfen, ob die neu entdeckte Höhle als Schutzobjekt in die Schutzverordnung der Gemeinde aufgenommen werden soll oder nicht. Um die Höhle bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu schützen, ist für die Höhle vorsorglich und bis auf weiteres eine Schutzverfügung zu erlassen. Als geeignete Schutzmassnahme ist das Betreten der Höhle bis auf weiteres zu untersagen und den Zutritt nur mit Ausnahmebewilligung der Gemeinde zu erlauben. Die Kompetenz für den Erlass von Ausnahmebewilligungen ist der Gemeinderatskanzlei zu übertragen. Da sich das Verbot an die Allgemeinheit richtet, ist die Schutzverfügung nicht nur der Eigentümerin (der Ortsgemeinde Amden) zu eröffnen, sondern auch auf der kantonalen Publikationsplattform zu publizieren.
Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die erlassende Behörde nach Art. 101. Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen. Unbestrittenermaßen besteht aufgrund der Tatsache, dass die Höhle bereits begangen wird, eine grosse Gefahr, dass die Höhle weiter beschädigt werden kann. Die Verfügung ist deshalb ab sofort zu vollstrecken bzw. das Betreten der Höhle ist per sofort zu verbieten. Es ist angezeigt, allfälligen Rekursen gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 51. Abs. 1 und Art. 101 Abs. 2 VRP).
Beschluss
- Gestützt auf Art. 128 ff. PBG wird der Zugang zur Karststeinhöhle «Muslenspalt» auf dem Grundstück Nr. 1'037 per sofort und bis auf Widerruf verboten. Diese Schutzverfügung gilt längstens bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der kommunalen Schutzverordnung.
- Die Gemeinderatskanzlei wird beauftragt, ein entsprechendes Verbotsschild herzustellen und beim Eingang der Höhle montieren zu lassen.
- Der Gemeinderatskanzlei wird im Sinn der Erwägungen die Kompetenz erteilt, auf begründetes Gesuch hin Ausnahmebewilligungen für das Betreten der Höhle zu erteilen.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Die Gemeinderatskanzlei wird beauftragt, diese Schutzverfügung im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Amden (der kantonalen Publikationsplattform) zu publizieren sowie auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.
Rechtsmittel gegen Verfügung
Gegen diese Verfügung kann innert 14 Tagen seit deren Zustellung / Veröffentlichung beim Bau-und Umweltdepartement des Kantons St.Gallen Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.