In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2024 hat sich eine starke Gewitterzelle über Amden entladen.
Die Niederschläge waren so stark, dass die Bäche viel Geschiebe mit sich geführt haben und einzelne Bäche (resp. Bachabschnitte) in der Folge verklaust und über die Ufer getreten sind. Zusammen mit anderem Oberflächenwasser haben die Wasser- und Schlammmassen teilweise Keller überflutet, aber auch Strassen unterspült.
Sofortmassnahmen und Sanierungsprojekte
Unmittelbar nach dem Ereignis haben die Feuerwehr, der Werkdienst sowie Drittunternehmungen verschiedene Sofortmassnahmen geleistet. Unter anderem mussten verschiedene Gebäude ausgepumpt, Bachabschnitte geräumt oder geöffnet werden sowie Notmassnahmen an Strassen (u. a. an der Hinterbergstrasse – im Bereich Käsern) getroffen werden.
Das Ingenieurbüro Wickli + Brunner AG, Amden, ist seit dem Unwetterereignis – unter dem Beizug von verschiedenen Fachpersonen – daran, für die verschiedenen Schäden an öffentlicher Infrastruktur Sanierungsprojekte zu erstellen und entsprechende Kostenschätzungen auszuarbeiten.
Aufgrund der Vorschriften im kantonalen Strassengesetz trägt die politische Gemeinde die Aufwendungen für die nötigen Reparaturarbeiten an Gemeindestrassen 2. Klasse. Für die Schadensbehebung an den Gemeindestrassen 3. Klasse haben – nach Abzug allfälliger Beiträge von Dritten – die privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufzukommen.
In jenen Fällen, in welchen die Unterhaltsarbeiten von privater Seite finanziert werden müssen, wird die politische Gemeinde mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in Kontakt treten, sobald klar ist, wie sich die Sanierungsprojekte präsentieren und ob (bei landwirtschaftlichen Strassen) Beiträge der öffentlichen Hand erhältlich sind.
Unterhaltspflicht an Gewässern
Nach dem Unwetterereignis war die Gemeindeverwaltung mehrmals mit der Frage konfrontiert, ob die Öffentlichkeit oder die Privatpersonen für den Unterhalt der Bäche verantwortlich sei. Zu dieser Frage gibt das kantonale Wasserbaugesetz Auskunft.
Gemäss diesem sind die Gewässer in drei Kategorien (kantonale Gewässer, Gemeindegewässer und übrige Gewässer) eingeteilt:
- Als kantonale Gewässer gelten die grösseren Flüsse im Kanton St. Gallen.
- Gemeindegewässer sind jene Gewässer oder Gewässerabschnitte, an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben.
- Bei allen anderen Gewässer handelt es sich um «übrige Gewässer».
In der Gemeinde Amden gilt aktuell einzig der vor wenigen Jahren sanierte Bachabschnitt des Hänslibachs zwischen der Hinterbergstrasse als Gemeindegewässer. Alles andere sind «übrige Gewässer».
Grundeigentümer verantwortlich
Aufgrund der Bestimmungen im kantonalen Wasserbaugesetz sind für den Unterhalt der übrigen Gewässer die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verantwortlich. Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer ist dabei für den Abschnitt innerhalb ihres bzw. seines Grundstückes für die Unterhaltsarbeiten zuständig.
Als Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere die periodische Pflege der Ufervegetation, das Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern, wenn sie den Abfluss hemmen, das Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert, das Ausschöpfen von Kiesfängen, die Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen, das Entfernen von Unrat, das Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, welche überflutet wurden sowie die Bekämpfung invasiver Neophyten.
Die vorbeschriebenen Unterhaltsmassnahmen sind der politischen Gemeinde zu melden und dürfen gemäss den Bestimmungen im kantonalen Wasserbaugesetz ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nach Einbezug der zuständigen kantonalen Stellen nicht innert zwanzig Tagen nach Eingang der Meldung der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass die Meldung unvollständig ist oder die Unterhaltsmassnahmen in das ordentliche Planverfahren oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden.
Vernachlässigte Unterhaltspflicht
Das Unwetterereignis von Ende Juni 2024 hat leider gezeigt, dass an einzelnen Gewässern die Unterhaltspflicht in der Vergangenheit vernachlässigt wurde und teilwiese auch als Folge dessen die Bäche über die Ufer getreten sind.
Der Gemeinderat fordert deshalb jene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche Bäche auf ihrem Grundstück haben, dazu auf, der vorbeschriebenen Unterhaltspflicht nachzukommen.
Sie helfen damit mit, dass bei einem nächsten Starkniederschlagereignis weniger Schäden auf dem Wiesland, an Gebäuden und öffentlicher Infrastruktur entstehen.