Das neue Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum der oberirdisch fliessenden und stehenden Gewässer nach Art. 36a GSchG festzulegen. Unter Gewässerraum wird dabei der Raumbedarf verstanden, der die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung gewährleistet. Art. 90 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) verpflichtet die Gemeinden, die Gewässerraumausscheidung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Uznach hat daher die Niederer + Pozzi Umwelt AG, Uznach, beauftragt, zusammen mit der Verwaltung den Gewässerraum nach den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung (Art. 41 GSchV) zu bestimmen. Damit werden klare Verhältnisse für zukünftige Bauvorhaben und Nutzungen entlang den Fliessgewässern geschaffen.
Raumbedarf der Gewässer regeln
Mit der Festlegung der Gewässerräume für Fliessgewässer durch Sondernutzungspläne und Baulinien wird der Raumbedarf geregelt, der die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung gewährleistet. Für die Festlegung der Gewässerräume aller Fliessgewässer innerhalb des Gemeindegebietes wurde das öffentliche Mitwirkungsverfahren durchgeführt, und die Projekt- und Planunterlagen wurden durch den Kanton vorgeprüft. Beim Aabach (Bericht), Steinenbach, Rotfarbbach und Linthkanal werden die Gewässerräume in gesonderten Projekten erarbeitet und sind nicht Teil der vorliegenden Gewässerraumausscheidung.
Die Gewässerräume mit Baulinien liegen nun in Form von folgenden Sondernutzungsplänen (inkl. Planungsbericht) vor (externe Direktlinks):
- Aufhebung Gewässerabstandslinienplan Ernetschwilerbach 2011 [PDF, 2.1 MB]
- Planungsbericht mit Anhang Festlegung Gewässerräume 2024 06 [PDF, 6.7 MB]
- Sondernutzungsplan Ernetschwilerbach 2024 06 12 [PDF, 3.8 MB]
- Sondernutzungsplan Flössgraben 2024 06 12 [PDF, 6.8 MB]
- Sondernutzungsplan Gastergraben Burgerrietgraben Entenseekan [PDF, 2.2 MB]
- Sondernutzungsplan Gewässer im Wald 2024 06 12 [PDF, 5.7 MB]
- Sondernutzungsplan Hofbächli 2024 06 12 [PDF, 5.5 MB]
- Sondernutzungsplan Nebengraben F-Kanal Hintergraben 2024 06 [PDF, 2.7 MB]
- Sondernutzungsplan Rotfarbkanal und Hasenweidbach 2024 06 12 [PDF, 4.7 MB]
- Sondernutzungsplan Rütibächli 2024 06 12 [PDF, 2.5 MB]
- Übersichtsplan Sondernutzungspläne 2024 06 12 [PDF, 3.1 MB]
Öffentliche Auflage bis 17. Juli 2024 und Rechtsmittel
Die Projekt- und Planunterlagen für die Festlegung der Gewässerräume liegen während 30 Tagen, d.h. vom 18. Juni 2024 bis 17. Juli 2024, im Hochbauamt Uznach, Obergasse 24 (im Obergeschoss), öffentlich zur Einsichtnahme auf. Die Unterlagen werden zudem unter www.uznach.ch publiziert.
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen die Festlegung der Gewässerräume (nach Art. 36a GSchG) mit Sondernutzungsplänen und Baulinien beim Gemeinderat Uznach, Städtchen 10, Postfach, 8730 Uznach, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun kann (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten (Art. 152ff. PBG und Art. 48 Abs. 1 VRP).