Einen Tag nach dem Verbot der Kundgebung des Aktionsbündnisses vom 10. April in Altdorf UR hat die Urner Regierung am 26.03.21 per Verordnung politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen mit mehr als 300 Teilnehmern generell verboten.
Unzulässige Einschränkung elementarer Grundrechte
Das Aktionsbündnis hat durch seinen Rechtsvertreter Artur Terekhov aus Zürich gegen diese unzulässige Einschränkung elementarer politischer Grundrechte Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Das Aktionsbündnis sieht in der Urner Regelung erstens einen Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts, weil die aktuelle bundesrätliche Verordnung den Kantonen zusätzliche Einschränkungen nur gestattet, wenn dadurch die politischen Rechte gewährleistet bleiben.
Zweitens wird durch die pauschale Teilnehmerzahlbeschränkung die verfassungsmässige Meinungs- und Versammlungsfreiheit in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt.
Und drittens stellt der Urner Rechtsakt so kurz vor der Abstimmung über das Covid-19-Gesetz einen klaren Verstoss gegen die verfassungsrechtlich garantierten politischen Rechte dar, die die freie Meinungsbildung schützen.
Das Aktionsbündnis hofft, dass das Bundesgericht mit einem schnellen Zwischenentscheid der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und damit Kundgebungen im Vorfeld der Covid-19-Gesetz-Abstimmung keiner Zensur zum Opfer fallen.
Kundgebungsverbot: Anfang vom Ende der Demokratie
Das Verbot von politischen Kundgebungen ist der Anfang vom Ende der Demokratie. Es gibt keinen sachlichen Grund für eine solche Einschränkung der politischen Freiheit.
Bis heute gibt es keinen Nachweis darüber, dass es im Freien zu einer Gefährdung durch Ansteckungen kommt, ganz im Gegenteil: Weder der Sühudi-Umzug in Einsiedeln noch die jüngsten Kundgebungen in Liestal oder Chur haben zu mehr Erkrankungen geführt.
Die Kundgebung in Altdorf ist die Auftaktveranstaltung zu unserer Kampagne zum Referendum über das Covid-19-Gesetz am 13. Juni. Mit dem Verbot werden wir daran gehindert, unsere Argumente einer grösseren Öffentlichkeit zu präsentieren, und dem Souverän wird die Möglichkeit genommen, sich frei eine Meinung zu bilden.
Das Verbot ist eine massive Einflussnahme auf den Ausgang der Volksabstimmung und stellt eine Verletzung des Artikels 34 der Bundesverfassung dar.
Nahender Entscheid zum Ausstandsgesuch
Weiterer Hinweis: Bezüglich unserer am 31.03.2021 eingebrachten Beschwerde gegen das Verbot der Kundgebung vom 10.04. liegt uns noch keine Entscheidung vor.
Unser Anwalt wurde heute [7.4.2021] lediglich darüber informiert, dass der Regierungsrat unverzüglich über das Ausstandsgesuch entscheiden wird. Wir haben in unserer Beschwerde verlangt, dass sämtliche Regierungsräte wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen.