C.B.* beantragt im Dezember 2020 Unterstützung auf dem Sozialamt Rapperswil-Jona. Ausgesteuert und wegen Corona keine neue Stelle in Aussicht, bleibt ihm nichts anderes übrig.
Auf dem Sozialamt aber schlägt ihm ein eisiger Wind entgegen. Warum?
Von März 2016 bis Dezember 2017 musste der früher bei einer Bank als Anlageberater tätige C.B. nach einer beruflichen Odyssee Hilfe des Sozialamts in Anspruch nehmen. 2017 kam er überraschend zu einer Erbschaft von 16‘000 Franken, mit der er wegen seiner Arbeitslosigkeit aufgelaufene Rechnungen beglich.
Pflichtgetreu reichte er dazu alle Unterlagen dem Sozialamt ein. Daraufhin verfügte der damalige stellvertretende Leiter des Sozialamtes von Rapperswil-Jona wegen der Erbschaft eine Leistungskürzung. Zudem verlangte er von C.B. eine Schuldanerkennung und Rückerstattung in Höhe dieser Erbschaft.
Verwaltungsgericht schützt C.B.
C.B. erhob dagegen Einsprache. Der Fall gelangte schlussendlich ans Verwaltungsgericht. Dieses pfiff die Stadt zurück und führte aus, dass «C.B. nicht verpflichtet werden kann, eine Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung zu unterschreiben.» Zudem dürfe «die Rückforderung einer zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistung nicht direkt am Sozialhilfebudget in Abzug gebracht werden.»
Die Schikane beginnt von Neuem
2018/2019 war C.B. wieder berufstätig. Er meldete dies ordnungsgemäss dem Sozialamt, welches trotz der Tatsache, dass C.B. nun wieder berufstätig war, keine Anstalten machte, eine Rückforderung für früher bezogene Unterstützungsleistungen zu verlangen.
Wegen Auftragsmangel verlor C.B. seine Stelle und landete im Dezember 2020 erneut auf dem Sozialamt. Nun begann das alte Spiel von vorne. Derselbe Vertreter des Sozialamtes verfügte wiederum eine Kürzung des Grundbedarfs in Höhe von 150 Franken.
Das sind, nachdem C.B. die Wohnung in Höhe von 1‘400 Franken bezahlt hatte, 15 % der ihm noch zum Leben übrigbleibenden 997 Franken.
Zudem verlangte das Sozialamt erneut die Rückerstattung der Erbschaft aus 2017. Obwohl das Gericht damals klarstellte, dass dies nicht rechtens sei.
Das Sozialamt begründete seinen erneuten Rückgriff mit der Aussage, es gelte seit 2018 ein neues Sozialhilfegesetz, welches dies zulasse.
C.B. reichte Rekurs ein. Dieser liegt nun wieder beim Stadtrat.