Die Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderates findet am 8. März 2026 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wurde durch den Gemeinderat auf den 3. Mai 2026 festgesetzt.
1. Übersicht über die Fristen
- 12. Dezember 2025: Ablauf der Einreichefrist für Wahlvorschläge: Die Wahlvorschläge müssen bis 12:00 Uhr bei Gemeinderatskanzlei eintreffen.
- 13. Februar 2026: Amtliche Zustellfrist: Spätestens an diesem Tag müssen die Stimmberechtigten im Besitz des Stimmmaterials sein.
- 8. März 2026: Wahltag (erster Wahlgang)
- 13. März 2026: Ablauf der Einreichefrist für Wahlvorschläge für einen allfälligen zweiten Wahlgang: Die Wahlvorschläge müssen bis 12:00 Uhr bei der Gemeinderatskanzlei eintreffen.
- 16. März 2026: Veröffentlichung des Entscheids über das Zustandekommen von stiller Wahl gemäss Art. 29 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG, sGS 125.3). Stille Wahl ist für Gemeindebehörden nur im zweiten Wahlgang möglich.
- 10. April 2026: Amtliche Zustellfrist: Spätestens an diesem Tag müssen die Stimmberechtigten im Besitz des Stimmmaterials sein.
- 3. Mai 2026: Wahltag (allfälliger zweiter Wahlgang).
2. Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge müssen spätestens am 12. Dezember 2025, 12:00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei eintreffen. Für einen allfälligen zweiten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am 13. März 2026, 12:00 Uhr, dort eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist.
Beim Erstellen der Wahlvorschläge sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
- a. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eine kandidierende Person enthalten.
- b. Es dürfen nur wählbare Kandidatinnen und Kandidaten (Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind) aufgeführt werden.
- c. Die Wahlvorschläge dürfen ausschliesslich Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
- d. Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten; Bezeichnung des Wahlgangs sowie Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.
- e. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben anzugeben: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.
- f. Die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags bestimmen für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertretung des Wahlvorschlags. Die Vertretung, im Verhinderungsfall die Stellvertretung des Wahlvorschlags, gibt im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen ab.
Die Gemeinderatskanzlei stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.
3. Verteilung des Stimmmaterials
Nach Art. 52 WAG müssen die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag das Stimmmaterial erhalten. Die Postaufgabe erfolgt für den ersten Wahlgang gestaffelt ab dem 5. Februar 2026.
Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Stimmzetteln und das Verteilen derartiger Stimmzettel sind gemäss Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verboten und strafbar.
4. Zusätzliche Informationen und Auskünfte
Zusätzliche Informationen sind im Internet unter www.weesen.ch aufrufbar. Auskünfte über die Vorbereitung und Durchführung der Erneuerungswahlen in der Gemeinde erteilt die Gemeinderatskanzlei.