Das eidgenössische Raumplanungsgesetz sowie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz regeln den Schutz, die Erhaltung und Pflege von bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler. Gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz erlassen die Gemeinden zu diesem Zweck eine Schutzverordnung für den Bereich Natur- und Landschaftsschutz wie aber auch für Kulturdenkmäler.
Schutzverordnungen der Vorgängergemeinden ersetzen
In den drei ehemaligen Gemeindegebieten Rieden, Gommiswald und Ernetschwil bestehen heute eigene Schutzverordnungen, welche zum Teil über 30-jährig sind. Die neue einheitliche Schutzverordnung über das ganze Gemeindegebiet von Gommiswald wurde in zwei Teilen erarbeitet. Die Schutzverordnung für Baudenkmäler und archäologische Denkmäler beinhaltet den Schutz, die Erhaltung und Pflege von bedeutenden Ortsbildern sowie baugeschichtlichen Schutzobjekten. Die Schutzverordnung für Natur- und Landschaftsschutz behandelt die Schutzobjekte im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.
Die vom Gemeinderat eigesetzte Arbeitsgruppe hat in Zusammenarbeit mit dem Scherrer Ingenieurbüro AG aus Nesslau ihre Arbeit bereits im Jahr 2018 aufgenommen. Gleichzeitig wurden sämtliche Verträge über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) überarbeitet, angepasst und erneuert.
Im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes wurden alle bisherigen Schutzgegenstände überprüft, korrigiert und ergänzt. Ausgangslage dazu bildeten die bisherigen Schutzverordnungen sowie die nationalen und kantonalen Inventare und Erlasse. Für jedes Schutzobjekt wurde ein Inventarblatt erstellt, welches klar identifizierbar ist. Die Identifikation erfolgt in erster Linie über die Objektnummer, Lokalbezeichnung, die Parzellennummern sowie über die Koordinaten. Zudem wurden die verschiedenen Objekte in Kategorien aufgeteilt. So wird im Bereich von Naturschutzgebieten zwischen Biotopen, Flachmoore, Hochmoore und Magerwiesen unterschieden. Einzelbäume, Hecken und Baumreihen sowie Trockenmauern, Geotope und sogar Fledermausquartiere wurden aufgenommen und in einzelnen Inventarblättern beschrieben und festgelegt.
Mitwirkung 2019, Vorprüfung und diverse Gespräche
Vom 18. April bis am 19. Mai 2019 fand eine öffentliche Mitwirkung zur Schutzverordnung für Natur- und Landschaftsschutz statt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer an einer Informationsveranstaltung vom 17. Juni 2019 über den Stand und das Vorgehen der neuen Schutzverordnung informiert.
Im Jahr 2020 reichte die Gemeinde die erarbeitete Schutzverordnung bei den kantonalen Stellen zur Vorprüfung ein.
Verschiedene Gespräche mit Grundeigentümer, Jagdvereinen und Loipenbetreiber sowie dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St.Gallen haben stattgefunden. Zudem wurden mit Nachbargemeinden gemeinsame Lösungen erarbeitet.
Der Gemeinderat ist überzeugt, dass mit der vorliegenden Schutzverordnung für den Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes eine ausgewogene Schutzverordnung vorliegt und hat diese zusammen mit dem Inventar und dem Plan an der Sitzung vom 23. April 2024 erlassen.
Auflage und Einsprachemöglichkeit bis 28. Juni 2024
Die Schutzverordnung liegt vom 30. Mai 2024 bis 28. Juni 2024 bei der Gemeindekanzlei Gommiswald, Dorfplatz 16, 8737 Gommiswald öffentlich auf und kann unter www.publikationen.sg.ch eingesehen werden. Einsprachen gegen den Erlass sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat Gommiswald einzureichen.