Die Schaffung einer weiteren Tempo-30-Zone folgt den behördenverbindlichen Vorgaben im kommunalen Richtplan.
Perimeter
Der Perimeter für die Tempo-30-Zone Rufi umfasst folgende Strassen:
- Neuzaunstrasse
- Chapelistrasse
- Dörflistrasse
- Oberdörflistrasse
- Hintergasse
Verkehrsgutachten
Das Verkehrsgutachten, erstellt von der Marty Ingenieure AG, kommt zum Schluss, dass die Kriterien für die Einführung der Tempo-30-Zone Rufi klar gegeben sind. Mit der Schaffung einer weiteren Tempo-30-Zone kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung aus dem behördenverbindlichen kommunalen Richtplan nach, in den Wohnquartieren sukzessive Tempo 30 einzuführen.
Mitwirkung erfolgt
Mit Frist bis 25. Mai 2023 führte der Gemeinderat eine Mitwirkung durch. Der Gemeinderat sichtete die sechs eingegangenen Mitwirkungseingaben an seiner Sitzung vom 30. Mai 2023 und ersuchte das beauftragte Ingenieurbüro, namentlich die Marty Ingenieure AG, Ziegelbrücke, mit einer Beurteilung der Eingaben und Berichterstattung an den Gemeinderat. Der vorliegende Mitwirkungsbericht beantwortet die Mitwirkungseingaben.
Öffentliche Auflage
Die Unterlagen zum Strassenprojekt liegen in der Zeit vom 22. November bis 21. Dezember 2023 im Foyer des Gemeindehauses öffentlich auf und können zudem unter der Rubrik «Neuigkeiten» auf unserer Webseite www.schaenis.ch eingesehen werden.
Ebenso publiziert das Polizeikommando die zum Projekt gehörende Verkehrsanordnung:
Verkehrsanordnung Gemeinde Schänis
Auf Antrag des Gemeinderates Schänis sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) sowie Art. 2a, Art. 22a, Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) und Art. 19 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG) verfügt das Polizeikommando folgende Verkehrsanordnung(en):
Schänis, Plangebiet «Tempo-30-Zone Rufi»
Neuzaunstrasse/Chapelistrasse/Dörfli/Oberdörfli, ab nördlich Liegenschaft Nr. 872 bis Ortszentrum/Hintergasse
- Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Signalisation als Tempo-30-Zone, angezeigt durch Signal 2.30 integriert in Zonensignal 2.59.1; verbunden mit den geplanten baulichen Massnahmen
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Das Polizeikommando
Hinweis: Für den Fristenlauf gilt die Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Schänis (Publikationsplattform).