In der Volksschule sind für Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 die Kantone und nicht wie auf der Sekundarstufe II der Bund zuständig. Der Bildungsrat des Kantons St.Gallen hat am 29. Oktober 2020 für die Sekundarstufe I (Sekundar- und Realschule) die Maskenpflicht für Alle in den Innenräumen verhängt. Dies, nachdem schon früher der Bundesrat für die höheren Schulstufen das Tragen der Maske vorgeschrieben hatte.
Für Sekundarstufe I nicht mehr verhältnismässig
Der Bildungsrat erachtet mittlerweile die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Volksschuloberstufe als nicht mehr verhältnismässig, nachdem Lehrpersonen ab Alter 50 die Möglichkeit hatten, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Bis Ende Mai 2021 wird die Mehrheit der Personen über 50, die sich impfen lassen wollen, mindestens einmal geimpft sein. Damit wird ein Immunschutz von ungefähr 70 Prozent aufgebaut sein. Der vollständige Schutz erfolgt mit der zweiten Impfung in den folgenden Wochen. Der Bildungsrat kann deshalb diese Maskenpflicht Ende Mai 2021 aufheben.
Lockerung der Quarantäne
Nach den geltenden Vorschriften des Bundes zur Quarantäne muss das Kantonsarztamt für Schulklassen eine Quarantäne anordnen, wenn mehr als zwei Personen in der Klasse positiv getestet wurden und die direkt involvierten Personen keine Masken getragen haben. Die Kantonsregierung kann aber in begründeten Fällen Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen.
Mit der Aufhebung der Maskenpflicht wird zwar das Risiko höher, dass nach der geltenden Regel ganze Klassen in Quarantäne geschickt werden müssten. In der Volksschule ist Fernunterricht jedoch mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf ausreichenden Grundschulunterricht und nach den gemachten Erfahrungen im Frühjahr 2020 wenn immer möglich zu vermeiden.
Lehrpersonen tragen weiterhin Masken
In Abwägung aller Aspekte macht die Regierung daher von ihrer Ausnahmekompetenz Gebrauch und erlaubt synchron zur Aufhebung der Maskenpflicht fürSchüler neu die Fortführung des Präsenzunterrichts auch bei einer positiven Testung von zwei oder mehr Personen in einer Klasse. In diesem Fall würde das Kantonsarztamt für die Zeit, in der die Beteiligten ohne Ausnahmebestimmung in Quarantäne müssten, eine befristete Maskenpflicht für die gesamte Unterrichtszeit (einschliesslich Pausen) sowie für den Weg zur Schule und zurück anordnen und in der Regel zwei Klassentestungen durchführen lassen. Zudem müssten die entsprechenden PersonenSchüler, Lehrpersonen und übrige Personen, die nach Vorgaben des Bundes als enger Kontakt gelten) die Zeit ausserhalb des Unterrichts in Quarantäne verbringen.
Lehrpersonen der Volksschule haben die Maske weiterhin zu tragen. Für sie soll die Maskenpflicht wegfallen, sobald der Bund die entsprechende Pflicht für Erwachsene sowie ältere Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierende aufhebt.