Bei der Kontroverse um einen Trampelpfad am Seeufer vor dem zukünftigen Wohnsitz von R. Federer geht es um die klare Einhaltung des Gesetzes: Art. 664 Abs. 2 ZGB
«An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.»
Die Forderung von Rives Publiques und Silvia Kündig sind nach diesem Gesetz rechtens.
Das Gesetz ist klar und bedarf keiner Interpretation. Die Schweizer Seeufer gehören der Allgemeinheit und nicht den Land- und Hausbesitzern an den Seen.
Wenn Herr Stöcklin behauptet (Linthzeitung 21.1.2020) es sei kein öffentliches Bedürfnis für ein öffentlicher Seeweg in der Kempratner Bucht vorhanden, so stellt sich die Frage: Woher er diese Gewissheit nimmt wie die Bevölkerung darüber denkt und dass kein politischer Wille vorhanden ist? Die Grünen monieren seit Jahren den fehlenden Zugang zum Seeufer.
Ein weiterer Punkt ist: Woher nimmt R. Federer das Recht, eine Altlastensanierung am Seeufer vorzunehmen, welches gemäss oben erwähnten Gesetz ihm nicht gehört? Oder dient die Altlastensanierung dazu mit Hilfe des Nachsatzes: «Unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises» einen Besitzanspruch des Uferbereiches herzustellen.
Aber vielleicht tue ich Roger Federer Unrecht. Als berühmter Sportler hat er ein Image als Fairplayer. Vielleicht hat er ja gar keine Einwände gegen einen Seeuferweg vor seinem Haus? Das wäre wahrhaft sportlich!