Eine Ausnahme besteht beim Friedhof Goldingen. Dort betrug die Grabesruhe bereits zuvor 20 Jahre. Bei den Urnenwänden bzw. Urnennischen wurde die Grabesruhe von 10 Jahren belassen.
Gesetzliche Grabesruhe
Die Gräber auf allen Friedhöfen werden frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe geräumt. Die gesetzliche Grabesruhe beträgt nun bei Erdbestattungen und Urnenreihengräbern von Erwachsenen 20 Jahre, bei Kindern 15 Jahre und bei Urnenbeisetzungen in/an der Urnenwand bzw. Urnennische und im Gemeinschaftsgrab 10 Jahre.
Grabräumung wird schriftlich angekündigt
Der Erbenvertretung bzw. die Kontaktperson, welche beim Todesfall erfasst wurde, oder entsprechende Nachkommen, werden über die Grabräumung schriftlich vom Bestattungsamt informiert.