Steigerungsbedingungen
1. Der Zuschlag wird der bzw. dem Meistbietenden, nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes erteilt.
2. Der Zuschlagspreis ist sofort bar zu bezahlen. Die Übergabe des Steigerungsguts erfolgt erst nach Bezahlung des Zuschlagspreises.
3. Bezahlt die Ersteigerin oder der Ersteigerer den Zuschlagspreis nicht sofort in bar, wird der Zuschlag aufgehoben und der Steigerungsakt wiederholt.
4. Die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer hat das ersteigerte Tier bzw. die ersteigerten Sachen sofort nach Schluss der Steigerung in Besitz zu nehmen und wegzuschaffen. Für jeden nach dem Zuschlag entstehenden Schaden wird die Haftung abgelehnt.
5. Jegliche Gewährleistung sachlicher und rechtlicher Natur wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.
6. Die Ersteigerin bzw. der Ersteigerer hat auf Verlangen ihren bzw. seinen Namen und die genaue Wohnadresse anzugeben.
7. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis für in einer Zwangsverwertung veräussertes Gantgut nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
8. Das Minimalangebot beträgt CHF 0.00. Jedes weitere Angebot muss um mindestens CHF 100.00 höher liegen als das Vorangegangene.