Samuel Droxler, Präsident der Schlichtungsbehörde des Bezirks Höfe, rät, als Erstes den Vermieter direkt zu kontaktieren. Hauseigentümer oder Verwaltungen hätten meist die besten Möglichkeiten für Alternativobjekte.
Ferner könne bereits eine aussergerichtliche, einvernehmliche Erstreckung des Mietverhältnisses verhandelt werden. Eine Erstreckung bietet mehr Zeit für die Suche und soll immer verlangt werden.
Frist von 30 Tagen
Das entsprechende Begehren kann man aber nur innert 30 Tagen nach Empfang der (rechtsgültigen) Kündigung bei der Schlichtungsbehörde einreichen. Wer die Frist verpasst, hat das Nachsehen, denn sie kann nicht verlängert werden.
«Voraussetzung für eine Erstreckung ist, dass die Beendigung der Miete für den Mieter oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre», erklärt Droxler die Rechtslage. Dabei werde kein allzu strenger Massstab angewendet. Aber beispielsweise die tiefen Steuern würden keine Erstreckung rechtfertigen.
Interessen von Mietern und Vermietern
Auch ein Recht, in der gleichen Gemeinde oder im Bezirk zu bleiben, gebe es nicht. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung helfe die Behörde, eine angemessene Erstreckung (maximal vier Jahre) zu vermitteln. Dabei werden Interessen von Mietern und Vermietern berücksichtigt. Bei Familien mit schulpflichtigen Kindern werde hierbei immer grosser Wert auf den Zeitpunkt des Schulwechsels gelegt.