Die 47-jährige Ukrainerin, die seit 2006 in der Schweiz lebt, gibt als Beruf Sales Account Managerin an. Sie sei im Export/Import tätig, sagte sie dem Strafgericht. Effektiv betreibt sie in Schindellegi und in Richterswil Erotikbetriebe. Und sie tat das auch Ende 2019 und im Frühjahr 2020, obwohl das aufgrund der damals herrschenden Covid-Pandemie verboten war.
Bordell-ähnliche Zustände
Aufgrund anonymer Meldungen, dass in den Räumlichkeiten des Erotikbetriebes in Schindellegi ein reger Kundenbesuch stattfand, führte die Polizei am 18. März 2020 eine Kontrolle durch. Dabei stiessen die Polizisten auch auf eine Frau, die sich im Küchenschrank versteckt hatte. Bei der Kontrolle wurde die Polizei gebeten, nicht in ein bestimmtes Zimmer einzutreten, da sich dort ein Mann mit einer Frau befände.
Für die Polizei war klar, dass hier ein Bordell betrieben wurde. Die Frauen verfügten nicht über Arbeitsbewilligungen. Gefunden wurden zudem gefälschte litauische Identitätskarten.
Gefängnisstrafe gefordert
Für die Staatsanwältin war klar: Die Beschuldigte hatte die jungen Frauen ohne entsprechende Bewilligungen in die Schweiz geholt, habe diese zurVerschleierung ihrer Herkunft mit falschen Identitätskarten ausgestattet und sie als Prostituierte arbeiten lassen. Den Frauen habe sie zwar unentgeltlich Unterkunft gewährt, sie habe aber 50 Prozent der Einnahmen für sich gefordert und als Puffmutter ihre Arbeitszeiten koordiniert und bestimmt.
Die Staatsanwältin forderte eine auf zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von elf Monaten, eine Busse von 2'500 Franken sowie einen zehnjährigen Landesverweis.
Freispruch mangels Beweisen
Die Frau hatte Glück: Sämtliche Beweiserhebungen waren nicht verwertbar, da sie ohne Gewährung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten erhoben worden waren. Sie wurde freigesprochen.
Weil die Beschuldigte ihren Betrieb trotz Verbots offen gehalten hatte, wurde sie wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus schuldig gesprochen und mit einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochen Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 40 Franken bestraft. Auf den Landesverweis wurde verzichtet. Die Verfahrenskosten muss die Frau bezahlen.