Die in der Gegend von Moskau lebende Frau besuchte in den letzten Jahren ihre seit 2011 in der Schweiz lebende Tochter und ihren Enkel. Beide besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft. Das 75-jährige Grosi reiste jeweils als Touristin mit entsprechendem Visum in die Schweiz ein – letztmals 2022. Seither hat sie die Schweiz nicht mehr verlassen.
Im August 2022 reichte sie ein Gesuch ein, als ausländische Rentnerin weiterhin in der Wohnung ihrer Tochter im Kanton Schwyz leben zu dürfen. Gemäss geltender Gesetzgebung können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, in der Schweiz bleiben, wenn sie mindestens 55-jährig sind, über besondere Beziehungen zur Schweiz verfügen und die notwendigen finanziellen Mittel haben, um ihr Leben in der Schweiz ohne staatliche Unterstützung finanzieren zu können.
Keine besonderen Beziehungen zur Schweiz
Das Gesuch der 75-jährigen Russin wurde aber vom Amt für Migration abgewiesen. Diesen Beschluss stützte der Regierungsrat und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Doch die Frau zog die Sache weiter ans Verwaltungsgericht, das nun aber die Beschwerde der alten Dame ebenso abwies.
Entgegen der Erklärungen der Russin verneinte das Verwaltungsgericht wie schon die Vorinstanz ihre besonderen Beziehungen zur Schweiz. Das Grosi pflege in erster Linieverwandtschaftliche Beziehungen zu Tochter und Enkel, die in der Schweiz leben, nicht aber zur Schweiz selbst. Das zeige sich nur schon darin, dass die betagte Frau nicht in die Schweiz reisen würde, wenn Tochter und Enkel nicht hier wohnten. Die durchaus bestehenden Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie seien nicht so intensiv, dass daraus eine besondere
Beziehung zur Schweiz abgeleitet werden könne.
Gar nicht erfüllt sahen die Behörden die Beteuerungen der Frau, sie könne sich mit Hilfe von Tochter und Enkel, die beide überdurchschnittlich verdienen, finanziell selbstständig durchbringen. Mit ihrer in Rubel ausbezahlten Rente im Wert von derzeit 230 Franken monatlich verfüge sie über deutlich ungenügend Einkommen. Es sei absehbar, dass die Beschwerdeführerin «zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes mittel- bis langfristig entweder auf Ergänzungs- beziehungsweise Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird» hält das Verwaltungsgericht fest.
Nun hat sich das Bundesgericht mit der Sache zu befassen
Nicht gelten liess das Gericht auch die scheinbar schlechte gesundheitliche Verfassung der betagten Frau. Eine medizinische Versorgung sei – wie bereits früher – auch in Russland weiterhin möglich. Eine plötzliche Verschlechterung sei nicht belegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird von der Russin nicht akzeptiert. Sie hat den Fall ans Bundesgericht weitergezogen.