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22.06.2019

WALDNUTZUNG AM OBERSEE GEREGELT

Die Ortsgemeinden Rapperswil-Jona und Schmerikon sowie das Kloster Wurmsbach haben vom Kanton den «Betriebsplan» erhalten.


Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als 50 Hektaren Waldfläche sind nach der Waldgesetzgebung verpflichtet, einen Betriebsplan zu erstellen. Im Betriebsplan werden Aussagen zur betrieblichen Struktur und Entwicklung gemacht.

Im Kanton St. Gallen sind rund 120 Eigentümer betriebsplanpflichtig. Dazu gehören auch die Ortsgemeinde Rapperswil-Jona (391 ha), die Ortsgemeinde Schmerikon (140 ha) und das Kloster Wurmsbach (116 ha).

Wald als wesentliche Lebensgrundlage

Wälder sind eine wesentliche Lebensgrundlage. Sie haben grosse Bedeutung für die Natur, das heisst, für Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume und für die Umwelt, das heisst für Klima, Wasser und Boden. In den Wäldern findet sich eine grosse biologische Vielfalt.

Gleichzeitig bringen Wälder den Menschen in vielfältiger Weise Nutzen: Der Wald schützt vor Naturgefahren, liefert Holz und filtert Trinkwasser. Und die Gesellschaft des 21. Jahrhunderts nutzt den Wald vielseitig für Sport und Erholung.

Betriebsplan

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer zeigen im Betriebsplan auf, wie die Waldfläche unter Berücksichtigung der Waldgesetzgebung und im Rahmen der fachlichen Standards zu bewirtschaften beabsichtigt ist. Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer geben an, wie sie den Wald erhalten und nutzen möchten und legen fest, wie sie die Waldfunktionen sicherstellen und welche Leistungen dazu erforderlich sind. Sie definieren dazu Ziele und Massnahmen über die Planungsperiode von 15 Jahre.

Zudem zeigen die Betriebspläne Zustand und Aufbau des Waldes auf. Damit lassen sich Potenziale und Risiken der zu erfüllenden Waldfunktionen und das Nutzungspotential erkennen. Mit Zielsetzungen wird die anzustrebende Erhaltung und Nutzung des Waldes aufgezeigt und die mittelfristige Leistungsbereitstellung abgeschätzt.

Anhand des aktuellen Waldzustandes und den Zielsetzungen legen die Betriebspläne den Handlungsbedarf zur nachhaltigen Förderung der  Waldfunktionen sowie der Waldnutzung fest. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der betrieblichen Interessen definieren die Betriebspläne Kontrollgrössen für die Umsetzung der angestrebten Zielsetzungen während der Betriebsplanungsperiode. Die Ziele, Massnahmen und Kontrollgrössen sind Grundlagen für eine allfällige Jahresplanung.

Genehmigung und Übergabe

Der Betriebsplan wird mit Genehmigung durch das Kantonsforstamt und der Waldregion nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur eidg. Waldgesetzgebung verbindlich. Die verbindlichen Betriebspläne wurden am 21. Juni 2019 den Waldeigentümern Ortsgemeinde Rapperswil-Jona, Ortsgemeinde Schmerikon und Kloster Wurmsbach übergeben.

Der Betriebsplan kann innerhalb der Betriebsplanungsperiode angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen. Nach Ablauf der Betriebsplanperiode ist der Betriebsplan zu erneuern

OM