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07.12.2022
07.12.2022 08:12 Uhr

Schweiz zu Vogelgrippe-Kontrollgebiet erklärt

Die definierten Massnahmen gelten auch für Kleinst- und Hobbyhaltungen. (Symbolbild)
Die definierten Massnahmen gelten auch für Kleinst- und Hobbyhaltungen. (Symbolbild) Bild: Ulrike Huber
Zum Schutz des Hausgeflügels vor einer Vogelgrippe-Ansteckung wurde die ganze Schweiz zum Kontrollgebiet erklärt. Alle Geflügelhaltungen, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen, müssen amtlich registriert werden.

In vielen Ländern Europas tritt das Vogelgrippe-Virus seit einiger Zeit vermehrt auf. Somit steigt das Risiko, dass Wildvögel die Seuche in die Schweiz bringen und auch Hausgeflügel infizieren.

Viele Vogelarten betroffen

Der aktuell zirkulierende Virenstamm H5N1 befällt ein breites Spektrum von Vogelarten und löst vor allem bei Haushühnern eine schwer verlaufende und meist tödliche Form der Vogelgrippe aus, wie das Veterinäramt Zürich schreibt.

Strenge Bekämpfungs-Massnahmen

Die Tierseuchengesetzgebung sieht bei solchen Erregern klare und strenge Bekämpfungs-Massnahmen vor. So müssen in einer betroffenen Haltung alle empfänglichen Tiere getötet sowie die Haltung mit grossem Aufwand gereinigt und desinfiziert werden. Erst wenn die Haltung vom Veterinäramt freigegeben wird, dürfen wieder Tiere aufgenommen werden, so die Mitteilung weiter.

Ganze Schweiz ist Kontrollgebiet

Aufgrund des Gefahrenpotenzials und der unsicheren Risikolage hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusammen mit den Kantonen die gesamte Schweiz zum Kontrollgebiet erklärt. Somit gelten die damit einhergehenden vorbeugenden Massnahmen für alle Geflügelhaltungen auch im Kanton Zürich, unabhängig von der Entfernung zu einem Gewässer. Bei den Massnahmen stehe im Fokus, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu verhindern.

Gilt für alle Geflügelhaltungen bis 15. Februar 2023

Im Kontrollgebiet gelten die folgenden Massnahmen für alle Geflügelhaltungen, unabhängig von ihrer Grösse oder der Anzahl gehaltener Tiere.

  • Hühner, Gänse und anderes Geflügel dürfen nur unter Auflagen ins Freie, zum Beispiel in Aussenräume mit dichtem Dach und spatzensicher vergitterten oder mit Netzen verkleideten Seitenwänden.
  • Auslaufflächen und Wasserbecken dürfen dem Hausgeflügel nur zugänglich gemacht werden, wenn die Abdeckung den Kontakt zu Wildtiere verhindert (z.B. Netze, Zäune, Verbrämungsbänder).
  • Gefüttert werden darf nur noch in vor Wildvögeln gesicherten Gehegeteilen.
  • Wassergeflügel (Enten, Gänse) und Laufvögel (Strausse) müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  • Das Geflügel ist gut zu beobachten und es gilt die Aufzeichnungs- und Meldepflicht für krankes und totes Hausgeflügel.
  • Märkte, Ausstellungen und Ähnliches mit Geflügel sind verboten.

Diese Massnahmen gelten schweizweit und bis mindestens 15. Februar 2023.

Geflügel muss registriert werden

Alle Geflügelhaltungen müssen beim Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen gemeldet sein. Geflügelhaltende, welche noch nicht registiert sind, müssen sich umgehend beim Landwirtschaftsamt melden. Sie können das Anmeldeformular des Landwirtschaftsamt gleich online ausfüllen und via E-Mail an tiere-sg@sg.ch.

Informationen des Kantons St.Gallen zur Vogelgrippe

Zürioberland24 / Linth24