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Kanton
06.07.2021
06.07.2021 05:54 Uhr

Anstiftung zu Kindesmissbrauch: Freiheitsstrafe bestätigt

Vor dem Bundesgericht rügte der Mann, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen am Kind von der Mutter selbst ausgegangen seien.
Vor dem Bundesgericht rügte der Mann, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen am Kind von der Mutter selbst ausgegangen seien. Bild: lto.de
Das Bundesgericht hat die Freiheitsstrafe von 4 3/4 Jahren bestätigt: Ein St.Galler hatte seine Freundin dazu gebracht, sexuelle Handlungen an ihrer rund vierjährigen Tochter vorzunehmen.

Der 56-Jährige und seine Freundin hatten eine sadomasochistische Beziehung. In den Jahren 2014 und 2015 brachte der Verurteilte die Frau dazu, sexuelle Handlungen an ihrer Tochter vorzunehmen und Fotos sowie Videos davon zu machen. Die Aufnahmen schickte die Frau an den Anstifter. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

«Mutter hat angefangen»

Wegen den Taten wurde der Mann nebst der Freiheitsstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt. Er darf zudem während zehn Jahren keiner Tätigkeit nachgehen, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

Vor dem Bundesgericht rügte der Mann, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen am Kind von der Mutter selbst ausgegangen seien. Bereits das Kantonsgericht St.Gallen hatte diese Sichtweise verworfen, weil die Frau an einer Persönlichkeitsstörung leidet und sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Verurteilten befand.

Abstand gewonnen

Das Bundesgericht stützt das Urteil der Vorinstanz. Der Entscheid zeige die Veränderung in den Aussagen der Mutter, die sich zunächst als treibende Kraft für den Kindesmissbrauch beschrieben hatte. Nachdem sie Abstand gewonnen habe, hätten sich ihre Aussagen verändert. Das Kantonsgericht habe diese zu Recht als beweiswürdig erkannt.

Auch an der Bemessung des Strafmasses gibt es laut Bundesgericht nichts auszusetzen. Der Verurteilte argumentierte, dass er einen minderjährigen Sohn habe und seine Frau Stiefkinder in die Ehe gebracht habe, die er alle unterstützen müsse. Die Familie lebe im Ausland und die Kinder müssten bei einer langen Freiheitsstrafe ohne Vater aufwachsen.

Gemäss Bundesgericht stimmen diese Angaben zur familiären Situation teilweise nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz überein. So oder so sei die Strafzumessung korrekt vorgenommen worden. Eine Freiheitsstrafe sei immer mit einer Härte für die vom Ehepartner getrennten Kinder verbunden. (Urteil 6B_694/2020 vom 17.6.2021)

Linth24/sda