Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schreibt die flächendeckende Festlegung des Gewässerraums vor. Gemäss Planungs- und Baugesetz sind die Politischen Gemeinden für die grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerräume zuständig.
Für den Dorfbach in Kaltbrunn wurde der Gewässerraum bereits für zwei Abschnitte erarbeitet. Die Festlegung für den Abschnitt «Neufeld» (km 0.800 – 0.000) wurde vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) am 17. August 2020 genehmigt. Der Abschnitt «Dorfbach Nord» (km 2.650 – 2.016) wurde öffentlich aufgelegt.
Mit dem nun vorliegenden Sondernutzungsplan wird der Gewässerraum für den Abschnitt Dorfbach «Zentrum» (km 2.016 – 0.800) erarbeitet, der zwischen den beiden bereits behandelten Abschnitten liegt.
Hohe bis mittlere Gefährdung
Der Dorfbach weist gemäss Gefährdungsgrundlagen ein erhebliches Risiko auf, obwohl der Bach im bearbeiteten Abschnitt durchgängig in einem fest verbauten Gerinne (Kanal) verläuft. Im Bereich der Brückendurchlässe besteht ebenfalls erhebliche Gefahr durch Hochwasser. Durchlässe sind die jeweiligen Schwachstellen, da sich dort Äste, Gegenstände etc. verkeilen können und den Durchlass soweit blockieren, dass das Wasser nicht mehr abfliessen kann und nebenan vorbeifliesst.
Die umliegenden Gebiete des Dorfbaches (ausserhalb des Kanals) weisen eine geringe bis mittlere Gefährdung auf. Dadurch wird in diesem Bereich der Raumbedarf sowie die Zugänglichkeit für Unterhalts- und Interventionsmassnahmen gesichert. Zudem wird der Platz für allfällige weitere Aufweitungen des Gerinnes und der Uferbereiche sichergestellt. Dazu ist der Gewässerraum gemäss Gewässerschutz gesetz festzulegen.
Der Perimeter der vorliegenden Planung betrifft den Dorfbach von Kilometer 2.016 bis Kilometer 0.800: Der erste Abschnitt liegt im Dorfzentrum und der zweite in dieser Planung behandelte Abschnitt südlich des Zentrums entlang des Arbeitsgebietes.
Durch die Festlegung des Gewässerraums sollen die Anforderungen von Artikel 36a GSchG über die folgenden Planungsziele erreicht werden:
- Rechtssicherheit für die Grundeigentümer herstellen, welche im Moment den Vorschriften der Übergangsregelung unterliegen;
- Sicherung des Platzbedarfs des Gewässers als Lebensraum, zur Ausübung der natürlichen Funktionen;
- Gewährleistung einer ortsgerechten Gewässernutzung; Sicherung der Zugänglichkeit für den Unterhalt des Gewässers sowie Schutz vor Hochwasser.
Die Baulinien und die räumliche Ausscheidung sichern den Gewässerraum gemäss Art. 41c GSchV für die Zukunft und räumen genügend Platz ein für künftige Renaturierungs- und Aufwertungsprojekte sowie zur Gewährleistung oder Verbesserung der Hochwassersicherheit sowie der ökologischen Längsvernetzung von Flora und Fauna.
Im Gewässerraum sind nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken zulässig. Zudem sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen der Grundeigentümer in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
Wiederaufbau, Umbauten, Zweckänderungen und (geringfügige) Erweiterungen von bestehenden Bauten sind einzelfallweise zu prüfen und restriktiven Bedingungen unterworfen, weil im Gewässerraum ein grundsätzliches Bauverbot besteht. Die Gemeinden erteilen die Baubewilligungen im Gewässerraum. Solche Baubewilligungen sind zu begründen und erfordern die Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG).