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Kanton
28.10.2019
29.10.2019 20:44 Uhr

Verschärftes St.Galler Polizeigesetz

Häusliche Gewalt, Stalking und Datenmissbrauch sollen mit dem neuen St.Galler Polizeigesetz besser bekämpft werden. Nicht verboten werden Extremistische Veranstaltungen.

Das kantonale Polizeigesetz muss transparent und effizient à jour gebracht werden. Mit dem Nachtrag zum Polizeigesetz werden die polizeilichen Instrumentarien bei Häuslicher Gewalt und Stalking und die erkennungsdienstliche Behandlung erweitert sowie die Bestimmungen der elektronischen Datenbearbeitungssysteme aktualisiert. Auf ein gesetzliches Verbot von Veranstaltungen mit extremistischem Hintergrund soll verzichtet werden. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat, auf den Entwurf der Regierung einzutreten.

Im Jahre 2002 führte der Kanton St.Gallen als erster Kanton der Schweiz ein polizeiliches Instrumentarium gegen häusliche Gewalt ein. Jetzt soll eine Erweiterung der polizeilichen Interventionsmöglichkeiten gesetzlich festgehalten werden, dies aufgrund des Auswertungsberichts der Koordinationsstelle Häusliche Gewalt. Mit der Erweiterung können künftig auch in Fällen von Stalking Wegweisungen oder Rückkehrverbote verfügt und neu auch Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbote ausgesprochen werden. Damit Hochrisikofälle bei häuslicher Gewalt und bei Stalking besser eingeschätzt werden können, soll eine Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking eingeführt werden.

Darüber hinaus galt es die Motion zur Erweiterung der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Motion zum Verbot zur Durchführung von Veranstaltungen mit extremistischen Hintergrund gesetzlich umzusetzen. Ebenfalls galt es, die Bestimmungen bezüglich der elektronischen Datenbearbeitungssysteme und der Register bei der Kantonspolizei zu überarbeiten.

Unter dem Präsidium von Michael Schöbi, Altstätten, behandelte die vorberatende Kommission die Vorlage. Sie befürwortet die Einführung einer Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking, beschliesst aber einige Änderungen. Die Koordinationsgruppe hat zum Ziel, Hochrisikofälle zu identifizieren und der zuständigen Behörde die Anordnung von Massnahmen zum Schutz gefährdeter Personen zu empfehlen. Für die Beschaffung von Informationen können mitwirkende Personen vom Berufsgeheimnis entbunden werden. Die vorberatende Kommission beantragt, dass die Koordinationsgruppe mit je einer Vertretung der Stadtpolizei und der Stiftung Opferhilfe ergänzt werden soll, die Koordinationsgruppe ihre Empfehlungen kurz begründen muss und die Information der Behörde an die betroffenen Personen durch eine Kann-Formulierung zu ersetzen. Weiter beantragt sie, dass keine Privatpersonen beigezogen werden dürfen und lediglich in Fällen, die keinen Aufschub gestatten, sind mitwirkende Personen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegen, gegenüber der Koordinationsgruppe von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis entbunden.

Weiter beriet die vorberatende Kommission das Veranstaltungsverbot. Die vorberatende Kommission teilt die Einschätzung, dass extremistische Anlässe, die mit den schweizerischen Grundwerten unvereinbar sind, wenn immer möglich verhindert werden sollen. Sie ist aber nicht der Ansicht, dass dies mit der vorgeschlagenen Regelung und unter Berücksichtigung der zeitlich knappen Frist möglich ist. Sie beantragt deshalb, auf eine gesetzliche Bestimmung gänzlich zu verzichten. Ein Minderheitsantrag, der eine alternative Verbotsumschreibung forderte, wurde abgelehnt.

Die vorberatende Kommission unterstützt die vorgeschlagenen Anpassungen der datenschutzrechtlichen Grundnormen und der Erweiterung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Mit der Erweiterung kann die Polizei ausserhalb eines Strafverfahrens Personen mit verdächtigen Gegenständen anhalten und dadurch allenfalls Täter von vergangenen oder künftigen Delikten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen identifizieren. Zur Diskussion führte lediglich, welche Anhaltspunkte für die Beschaffung der erkennungsdienstlichen Unterlagen gelten sollen und wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden dürfen. Einen Antrag, der die Bestimmung gänzlich streichen wollte, wurde ebenso abgelehnt, wie ein Antrag, der den Zeitrahmen auf sechs Monate ausdehnen wollte.

Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Novembersession und in der Februarsession 2020.

OM, Staatskanzlei St.Gallen