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Kanton
24.04.2025

Stacheldraht muss weg

Landwirtschaft und Jagd im gemeinsamen Einsatz gegen Tierleid: Stacheldraht-Rückbauaktion im Jagdrevier Oberbüren, Februar 2022
Landwirtschaft und Jagd im gemeinsamen Einsatz gegen Tierleid: Stacheldraht-Rückbauaktion im Jagdrevier Oberbüren, Februar 2022 Bild: zVg
Bis Ende September 2025 müssen im Kanton St.Gallen alle verbotenen Stacheldrahtzäune sowie dauerhaft nicht mehr benötigte Einzäunungen entfernt sein.

Am 4. Juli 2019 wurde die Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere» mit rund 11'000 Unterschriften eingereicht. Das Volksbegehren richtete sich primär gegen unsachgemässe «Zäune», die allein im Kanton St.Gallen jährlich hundertfach Tod und Leid bei Wildtieren verursachen.

Da sich weder die Gemeinden noch der Kanton den unbestrittenen Ursachen dieses Problems annahmen, griff die St.Galler Jägerschaft gemeinsam mit Pro Natura und dem WWF zum Initiativrecht.

Die «Stopp-Tierleid»-Initiative forderte für den Kanton St.Gallen eine klare und konsequente Regelung zum Schutz der Wildtiere.

In der politischen Beratung der Initiative stellte sich der Kantonsrat in der ersten Lesung gegen die Initiative, obwohl der Handlungsbedarf allgemein unbestritten war. Der sich damit abzeichnenden Volksabstimmung sahen die Initianten gelassen entgegen, da sich schon während der Unterschriftensammlung zeigte, wie gross die Akzeptanz des Initiativanliegens in der Bevölkerung war.

So war es nicht erstaunlich, dass in der zweiten Lesung die Vernunft doch noch über das Nein-Lobbying dominierte und ein Gegenvorschlag angenommen wurde, der praktisch alle Initiativanliegen (siehe Kasten) übernahm. Mit einer sehr grosszügigen Übergangsfrist für den Stacheldrahtrückbau von vier Jahren kam der Gesetzgeber den Betroffenen stark entgegen.

Im Herbst 2025 läuft die vierjährige Übergangsfrist zum Rückbau von verbotenem Stacheldraht sowie von dauerhaft nicht benötigten Zäunen ab.

Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen 2021 machten sich viele betroffene Grundeigentümer und Bewirtschafter, oft mit Unterstützung der Jägerschaft, an den Rückbau der tausenden Kilometer Stacheldraht im Kanton.

Leider verebbte dieses Engagement rasch, und heute, kurz vor Ablauf der Übergangsfrist, stehen oder liegen immer noch Hunderte, wenn nicht Tausende Kilometer Stacheldraht in- und ausserhalb des Waldes.

Bild: zVg

Während bei den mobilen Weidenetzen – ebenfalls eine tödliche Wildtierfalle – die gesetzlichen Auflagen heute klar besser erfüllt werden, bleiben Stacheldraht und dauerhaft nicht mehr benötigte Zäune für unsere Wildtiere, oft aber auch für Wanderer und Biker, eine flächendeckende Gefahr.

Seitens der St.Galler Jagd wurde betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern mehrfach signalisiert, dass Jäger bereit sind, beim Rückbau von Stacheldraht oder dauerhaft nicht benötigten Zäunen aktiv mitzuhelfen.

Dieses Angebot bleibt bestehen, da nur mit einem gemeinsamen Grosseinsatz die noch bestehenden, massiven Stacheldrahtrückstände bis Ende September abgeräumt werden können.

Gleichzeitig zeigt sich RevierJagd St.Gallen (RJSG) als Dachverband der St.Galler Jagd entschlossen, nach Ablauf der vierjährigen Übergangsfrist den Rückbau auch über Meldungen an das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) durchzusetzen.

RJSG-Präsident Peter Weigelt äussert sich dazu unmissverständlich: «Seitens des Initiativkomitees haben wir der langen Übergangsfrist von vier Jahren zugestimmt, weil wir der Forderung der Betroffenen nach genügend Zeit für den Rückbau von Stacheldrähten und dauerhaft nicht benötigter Zäune entsprechen wollten.

Gleichzeitig haben wir seitens der St.Galler Jagd immer wieder unsere Mitarbeit beim Abräumen von Stacheldrähten und dauerhaft nicht benötigter Zäune angeboten.

Wenn nun ab dem 1. Oktober 2025 insbesondere noch verbotener Stacheldraht im Einsatz ist oder verwahrloster Stacheldraht herumliegt, so gibt es dafür keine Entschuldigung mehr.

Es bleibt uns dann nur eine Meldung an das ANJF, das für die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist. 

Dazu stellen wir Musteranzeigen bereit, die kantonsweit über das Netzwerk «Stopp Tierleid» gestreut werden, damit die Linderung von Tierleid durch unsachgemässe «Zäune» im Kanton St.Gallen endlich gewährleistet werden kann.»

Gemäss dem «Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz)» ist das ANJF als zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug verantwortlich.

Es ordnet die Beseitigung eines unzulässigen oder verbotenen Zauns an. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten werden die Verursacher mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft (siehe Kasten).

Bussen bis 20'000 Franken

Im «Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz)» sind die Bestimmungen in Sachen «Zäune im Lebensraum wildlebender Tiere» unter Art. 65 wie folgt zusammengefasst:

Art. 65 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

h) einen verbotenen Zaun oder eine verbotene Absperrung aus Stacheldraht oder ähnlichen spitzen oder scharfkantigen Materialien erstellt oder nutzt;

i) einen Zaun oder eine Absperrung aus Stacheldraht oder ähnlichen spitzen oder scharfkantigen Materialien ausserhalb der Sömmerungszeit nicht ablegt;

j) als dinglich oder obligatorisch Berechtigter des Grundstücks, auf dem sich ein verbotener Zaun oder eine verbotene Absperrung befindet, nicht für die Beseitigung des Zauns oder der Absperrung sorgt;

k) als Nutzer eines flexiblen Weidenetzes ein verfangenes Tier nicht unverzüglich der Jagdgesellschaft oder der Wildhut meldet;

l) ein flexibles Weidenetz zu früh aufstellt oder zu spät abräumt;

m) einen elektrischen Zaun entgegen Art. 41sexies Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses unter Strom stehen lässt.

StGallen24