Als Fahrzeuglenkerin oder als Fahrzeuglenker entscheidet jeder für sich, ob und wie ein Haustier im Fahrgastraum gesichert werden muss. Dies ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dafür sind die Grösse und das Verhalten eines Tiers während der Fahrt zu berücksichtigen. Unterschieden werden muss, ob der Hund klein ist und beispielsweise ganz ruhig auf dem Rücksitz Platz macht, oder ob er die ganze Fahrt über im Auto umhertollen und dem Fahrer oder der Fahrerin auf den Schoss sitzen möchte und so eine Behinderung darstellen würde.
Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist zu empfehlen, dass im Fahrzeug Einrichtungen wie beispielsweise Hundeboxen, Abtrennungen oder Gurtsysteme installiert werden. Explizit vorgeschrieben sind solche Massnahmen allerdings nicht.
Wie sieht dies das Gesetz?
Es gibt keine Vorschrift im Strassenverkehrsrecht, welche ausdrücklich vorschreibt, wie Haustiere in Fahrzeugen gesichert werden sollen. Sie müssen – im Gegensatz von mitfahrenden Personen – nicht angegurtet werden. Trotzdem gibt es rechtliche Aspekte, die den Transport von Haustieren im Fahrzeug regeln. Neben dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist auch das Tierschutzgesetz (TSchG) zu beachten.