Betroffen sind ausgewählte Erdreihengräber, Urnengräber und Familiengräber, bei denen die Grabesruhe und die Grabmiete abgelaufen sind. Es sind die Grabsteine und der Grabschmuck zu entfernen. Auf Wunsch werden diese den Angehörigen überlassen.
Die Aufhebung der Grabesruhe wird im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht und die Angehörigen werden, soweit bekannt, angeschrieben.
Grabsteine für gestalterische Zwecke
Mit Zustimmung der Angehörigen werden seit einigen Jahren einzelne Grabsteine belassen. Durch die gesellschaftlichen Veränderungen im Umgang mit den Todesritualen ist der Platzbedarf auf den Friedhöfen stark geschwunden und die Friedhöfe drohen zu entleeren.
Aus ästhetischen Gründen werden daher Grabsteine auf den Grünflächen zu gestalterischen Zwecken belassen.
Aufhebung von Gräbern
In Anwendung von Art. 27 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und Bestattungen (sGS 458.11) und Art. 24 des Friedhof- und Bestattungsreglements der Gemeinde Schmerikon teilt der Gemeinderat die Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der Grabesruhe mit.
Vorgesehen ist die Aufhebung der Urnengräber von Personen, die vor dem 31. Dezember 2009 verstorben sind.
Erdreihengräber von Personen, die vor dem 31. Dezember 2004 verstorben sind. Zwei Gräber enthalten Urnen, deren Grabesruhe ebenfalls abgelaufen ist.
Familiengräber, deren Mietzeit abgelaufen sind und die Grabesruhe aller Erd- und Feuerbestatteten abgelaufen ist.