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Kanton
10.12.2024

Regierung zur Blauzungenkrankheit

Der in der Schweiz Ende August 2024 neu aufgetretene BTV-3 kann vor allem bei Schafen schwere Symptome und eine erhöhte Sterblichkeit verursachen.
Der in der Schweiz Ende August 2024 neu aufgetretene BTV-3 kann vor allem bei Schafen schwere Symptome und eine erhöhte Sterblichkeit verursachen. Bild: Archiv
Mehrere Kantonsräte erkundigen sich in einer Interpellation, wie die Situation in Bezug auf die Blauzungenkrankheit im Kanton St.Gallen aussieht. Die Regierung hat nun geantwortet.

Franziska Steiner-Kaufmann (Die Mitte, Gommiswald), Sepp Sennhauser (Die Mitte, Wil) und Christian Freund (SVP, Eichberg) sowie 34 Mitunterzeichnende* erkundigen sich in ihrer Interpellation vom 16. September 2024 nach der allgemeinen Situation im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit im Kanton St.Gallen.

Insbesondere werden Fragen zu Risiken und Konsequenzen für die Tiere sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, zum Vorgehen bezüglich Tierverkehr sowie zu einer möglichen Impfung gestellt.

Die Regierung antwortete am 12. November 2024 wie folgt (Wortlaut):

«Die Blauzungenkrankheit ist gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (1) eine «zu bekämpfende Seuche». Es handelt sich um eine Viruserkrankung der Wiederkäuer, die über Gnitzen (kleine Mücken) übertragen wird.

Eine direkte Ansteckung von Tier zu Tier ist nicht möglich. Der Erreger ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können bedenkenlos konsumiert werden. 

In diesem Jahr hat sich der Serotyp 3 des Blauzungenvirus (BTV-3) vom Norden Europas gegen Süden ausgebreitet. In der Schweiz traten die ersten Fälle Ende August 2024 auf.

Gleichzeitig gab es im südlichen Teil der Schweiz auch wieder Fälle des Serotyps 8 (BTV-8).»

Zu den einzelnen Fragen äussert sich die Regierung:

  1. «Wie sieht die Regierung die allgemeine Situation bezüglich des Risikos für die Tiere und die Konsequenzen für die Tierhalter?  
    Der in der Schweiz Ende August 2024 neu aufgetretene BTV-3 kann vor allem bei Schafen schwere Symptome und eine erhöhte Sterblichkeit verursachen. Seit den ersten Fällen Ende August 2024 hat sich BTV-3 in der Schweiz massiv ausgebreitet.

    Konkret sind schweizweit per 25. Oktober 2024 insgesamt 1'352 Tierhaltungen (642 Rindvieh-, 701 Schaf- und 7 Ziegenbetriebe sowie 2 andere Haustiere) von BTV-3 und 189 Tierhaltungen (141 Rindvieh-, 46 Schaf- und 2 Ziegenbetriebe) von BTV-8 betroffen (2). Im Kanton St.Gallen sind per 28. Oktober 2024 insgesamt 109 Tierhaltungen (47 Rindvieh- und 62 Schafbetriebe) von BTV-3 betroffen. Fälle von BTV-8 sind im Kanton St.Gallen bisher keine aufgetreten.  

    Die im Verdachts- oder Seuchenfall vom Kantonstierarzt konkret zu ergreifenden Massnahmen werden in der Tierseuchenverordnung abschliessend geregelt. Insbesondere wird im Verdachts- oder Seuchenfall der Tierverkehr eingeschränkt, indem über den verdächtigen oder verseuchten Bestand eine einfache Sperre 1. Grades verhängt wird. Diese gesetzlich geregelte Massnahme bedeutet, dass der Tierverkehr des Bestands einzustellen ist. Tiere, die aufgrund einer Infektion mit dem Blauzungenvirus verenden oder euthanasiert werden müssen, werden durch den Kanton St.Gallen zu höchstens 90 Prozent des Schätzwerts entschädigt. 

  2. Wie sieht die Regierung das weitere Vorgehen bezüglich Tierverkehr im Kanton St.Gallen?  
    Der Tierverkehr wird abschliessend durch die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung geregelt. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, verhängt der Kantonstierarzt im Verdachts- und Seuchenfall über den verdächtigen oder verseuchten Bestand die einfache Sperre 1. Grades. Dies bedeutet, dass keine Tiere in andere Tierhaltungen verbracht und auch keine neuen Tiere eingestallt werden dürfen. Die Schlachtung von Tieren ist weiterhin möglich. 

    Auf Antrag können mit Bewilligung des Kantonstierarztes auch klinisch gesunde Tiere in andere Tierhaltungen abgegeben werden. Hierfür bedarf es eines speziellen Begleitdokuments, das vom Amtstierarzt auszustellen ist. Die Sperren werden aufgehoben, sobald der Bund die vektorfreie Zeit (3) ausgerufen hat.

  3. Sieht die Regierung eine Notwendigkeit, sich für eine beschleunigte Zulassung eines Impfstoffes einzusetzen, sodass auf freiwilliger Basis so bald als möglich geimpft werden kann?  
    Gegen BTV-3 gibt es zwar Impfstoffe, die jedoch weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) noch in der Schweiz zugelassen sind. In der EU gibt es eine gesetzliche Grundlage, die es den Mitgliedstaaten in Notsituationen erlaubt, die Anwendung von nicht zugelassenen Impfstoffen zu genehmigen. In der Schweiz fehlt eine solche Gesetzesgrundlage, weshalb grundsätzlich nur zugelassene Impfstoffe verwendet werden dürfen.

    Aufgrund der Dringlichkeit und der Vielzahl von betroffenen Tierhaltungen hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Absprache mit der Zulassungsbehörde Swissmedic gestützt auf Art. 9 des Tierseuchengesetzes (4) eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, um den Import und die Anwendung der BTV-3-Impfstoffe in der Schweiz zu ermöglichen.  

    Eine Impfung schützt die Tiere nicht vor einer Infektion, sie führt jedoch zu milderen Krankheitsverläufen und zu einer Reduktion der Sterblichkeit. Die Impfung erfolgt freiwillig und
    auf Kosten der Tierhalterinnen und Tierhalter.»


Quellenverweise:

1. SR 916.401. 
2. Siehe www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/bt.html#530902936.
3. Als vektorfreie Zeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem keine blauzungenvirusübertragenden Mücken (Gnitzen) unterwegs sind.
4. SR 916.401. 

*Mitunterzeichnende:
Bärlocher-Eggersriet, Bühler-Schmerikon, Dobler-Oberuzwil, Dürr-Widnau, Egli Dominik-Wil, Egli Ursula-Wil, Fürer-Rapperswil-Jona, Gadient-Flums, Gemperli-Goldach, Gerig-Mosnang, Hälg-Gossau, Helfenberger-Waldkirch, Herzog-Thal, Hess-Rebstein, Hochreutener-Goldach, Kälin-Rapperswil-Jona, Kohler-Sargans, Köppel-Gaiserwald, Kuratli-St.Gallen, Kuster-Diepoldsau, Louis Fredy-Nesslau, Müller-Lichtensteig, Nüesch-Diepoldsau, Revoli-Tübach, Rossi-Sevelen, Schmid-Buchs, Schöbi-Altstätten, Schöb-Thal, Schweizer-Neckertal, Tanner-Degersheim, Thomann-Pfäfers, Vogel-Bütschwil-Ganterschwil, Willi-Altstätten, Wüst-Oberriet .

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