Der Bundesrat hat kürzlich die überarbeiteten Bewirtschaftungsmassnahmen für den Fall einer Strommangellage vorgestellt. Die IHK äussert sich in einem Communiqué dazu: «Dabei wurden zentrale in der Vernehmlassung gestellte Forderungen nicht berücksichtigt.»
Aus diesem Grund habe die IHK in einem Brief an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) den dringenden Handlungsbedarf bekräftigt. Den jetzigen Stand der Krisenvorbereitungen sieht die IHK als nicht ausreichend. Er müsse dringend weiter überarbeitet werden. Dies entspreche der Forderung der IHK vom Herbst 2022, die Notfallvorbereitungen für eine Strommangellage kurzfristig zu priorisieren.
Transparente Vorbereitung gefordert
Im Vademecum «Versorgungssicherheit in Zeiten der Energiewende» stellt die IHK verschiedene Handlungsfelder vor, an denen sich die Energiepolitik orientieren solle. Kurzfristig fordere die IHK eine transparentere Vorbereitung und eine belastbare Notversorgung, wobei die Verhinderung einer Energiemangellage oberste Priorität habe.
«Während die Verhinderung einer Energiemangellage konsequent verfolgt wird, existieren bisher noch keine zielgerichteten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Fall einer Stromkontingentierung», so die Handelskammer. Die IHK fordere daher vom BWL die erneute Prüfung von vier Punkten, welche die Folgen einer Strommangellage für Wirtschaft und Gesellschaft abfedern.
IHK-Forderungen für den Kontingentierungsfall
- Weitergabe von Kontingenten für den Winter 2023/24: Der umfassende Kontingenthandel müsse auf den Winter 2023/24 realisiert werden. Er stellt für die IHK das beste Mittel dar, um die Schäden einer Kontingentierung abzumildern.
- Ausnahmen bei einer Kontingentierung ermöglichen: Insbesondere Unternehmen, welche eine kritische Rolle für die Landesversorgung spielen oder in der Produktion auf eine unterbruchsfreie Stromversorgung angewiesen sind, müssen von der Kontingentierung ausgenommen werden können.
- Referenzmenge basierend auf dem Mehrjahresdurchschnitt: Die aktuelle Berechnungsmethode der Kontingentierung basiert auf dem Monat des Vorjahres. «Damit werden allerdings Corona-Nachwirkungen oder freiwillige Energiesparanstrengungen nicht in Betracht gezogen», meint die IHK. Die Referenzmenge solle daher dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre entsprechen.