Die Schutzverordnung Revision 2018 bedarf einer zweiten Auflage resp. einer Änderungsauflage. Die Änderungen betreffen die Flächenanteile des Naturschutzgebiets Zwischenbäch (N58) sowie die Schutzeinstufung der Spinnerei Uznaberg (K54).
Die Schutzverordnung von Uznach aus dem Jahr 1999 wurde durch den Gemeinderat in Zusammenarbeit mit Fachleuten überarbeitet und an die heutigen Gegebenheiten angepasst. Betroffene Grundeigentümerschaften, die neu von Schutzmassnahmen betroffen sind, wurden schriftlich orientiert und erhielten die Möglichkeit für ein Einzelgespräch. Die Öffentlichkeit wurde mittels Medienberichte sowie einer Orientierungsveranstaltung informiert. Die Unterlagen wurden zudem einer öffentlichen Vernehmlassung unterstellt.
Aufgrund der verschiedenen Rückmeldungen im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung wurden in einigen begründeten Fällen geringfügige Anpassungen an der Schutzverordnung vorgenommen. Alle Eingaben wurden zudem schriftlich beantwortet. Der Gemeinderat hat die Schutzverordnung Revision 2018 in der Folge am 23. Januar 2019 genehmigt und erlassen.
Drei Einsprachen – zwei Änderungen
Die Schutzverordnung, bestehend aus Schutzverordnungsplan und Schutzverordnungstext, sowie der Teilzonenplan Städtchen wurden vom 19. Februar 2019 bis zum 20. März 2019 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen drei Einsprachen zur Schutzverordnung ein.
Aus den nachfolgenden Einspracheverhandlungen resultierten zwei Änderungen der Schutzverordnung. Diese beiden Änderungen, welche die Flächenanteile des Naturschutzgebiets Zwischenbäch (N58) sowie die Schutzeinstufung der Spinnerei Uznaberg (K54) betreffen, werden einer zweiten Auflage (Änderungsauflage) unterstellt. Zum Teilzonenplan Städtchen ging keine Einsprache ein.
Der Teilzonenplan wird, nach Abschluss des Einspracheverfahrens zur Schutzverordnung, zusätzlich dem fakultativen Referendum unterstellt werden.
Änderung Flächenanteile Naturschutzgebiet Zwischenbäch (N58)
Bereits bei der Inventarisierung zur neuen Schutzverordnung zeigte sich, dass sich das schon durch die bestehende Schutzverordnung 1999 geschützte Hangriet Zwischenbäch auf Grundstück Nr. 1610 mit angrenzender Pufferzone über die Jahre in der Abgrenzung verändert hatte. Ziel der neuen Schutzverordnung war, den Perimeter auf die aktuellen Verhältnisse anzupassen und gleichzeitig auch den zugehörigen GAöL-Vertrag zu erneuern.
Gegen den im Rahmen der öffentlichen Auflage festgesetzten Abgrenzungsvorschlag erhob die Pro Natura St.Gallen-Appenzell Einsprache. In der Einspracheverhandlung gelang es, einen Abgrenzungsvorschlag zu erarbeiten, der von allen Beteiligten (Pro Natura, Grundeigentümer und Bewirtschafter sowie Gemeinde) akzeptiert werden konnte. Dieser Vorschlag beinhaltet (bei unverändertem Gesamtperimeter gegenüber dem Vorschlag der öffentlichen Auflage) eine Vergrösserung der eigentlichen Naturschutzfläche NFA (dunkelgrün) nach Osten in einen Teilbereich der vormals festgelegten Pufferzone (hellgrün), vgl. Abbildungen.